Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im März 2020
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Die Spitzenverbände der Sozialversicherungen erleichtern es Arbeitgebern, die Zahlung der Sozialbeiträge aufzuschieben. Befinden sich Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise in einer finanziellen Notlage, müssen sie zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Die Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung sind an diesem Freitag (27. März 2020) fällig. Sie werden von der gesetzlichen Krankenversicherung eingezogen. Insgesamt belaufen sich die Beiträge auf rund 40 Milliarden Euro. Auf Wunsch des Arbeitgebers können die Beiträge stattdessen bis Mai gestundet werden, wie der Krankenkassen-Spitzenverband bestätigte.
Diese Möglichkeit besteht auch bereits für die aktuellen Beiträge, die diesen Freitag (27. März 2020) fällig sind. Die Sozialversicherungsträger haben sich darauf geeinigt, die fälligen Beiträge bis Juni zu stunden, also später zu zahlen. Für diese Stundungen werden keine Zinsen berechnet und es wird auf die sonst übliche Sicherheitsleistung verzichtet.
Ansprechpartner für die Stundungen sind die jeweiligen Krankenkassen. Arbeitgeber müssen also darauf achten, die vorübergehende Stundung mit jeder Krankenkasse Ihrer Mitarbeiter einzeln zu vereinbaren.
Achtung: Es gilt der Grundsatz der "nachvollziehbaren Gründen wegen der Corona-Epidemie". Voraussetzung ist auch, "kein Geld haben, um die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen", so der Krankenkassen-Spitzenverband.
Die Stundung ist bis Mai möglich
Es fallen keine Zinsen an
Es ist keine Sicherheitsleistung erforderlich
Die Stundung ist mit den jeweiligen Krankenkassen zu vereinbaren
Nachvollziehbare Gründe wegen Corona-Pandemie sind Bedingung
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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