Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im März 2020
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Die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen werden erleichtert, Steuervorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge soll im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet werden; ebenso auf die Erhebung von Stundungszinsen.
Bitte sprechen Sie uns an, dann können wir entsprechende Anträge beim jeweils zuständigen Finanzamt stellen.
Gleiches gilt auch für die Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer).
Hier ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren wird. Bitte sprechen Sie uns an.
Bei der Gewerbesteuer können unter Darlegung der Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gestellt werden.
Es ist auch im Gespräch die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zu verlängern/verändern. Sobald uns hierzu genauere Informationen vorliegen, aktualisieren wir diese Informationen.
Weiterführende Informationen
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