Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im April 2020
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Die Bundesregierung will den Beschäftigten eine Anerkennung in der Corona-Krise zukommen lassen.
Aus diesem Grund werden Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 € je Mitarbeiter im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
Die Beihilfe kann steuerfrei ausgezahlt oder als Sachleistung gewährt werden. Die Sonderzahlung muss zwischen dem 01. März und dem 31. Dezember fließen und muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Beihilfe bleibt auch sozialversicherungsfrei.
Eine Beschränkung auf einige Branchen wurde nicht umgesetzt.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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