Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im März 2020
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Die 70-Tage Regel wird befristet bis zum 31.Oktober 2020 auf 115 Tage ausgeweitet. Das bedeutet, dass Saisonarbeitskräfte nunmehr für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei in Deutschland beschäftigt werden können. Bereits in Deutschland befindliche Saisonarbeitskräfte können so länger arbeiten.
Arbeitnehmerüberlassung in der Krise soll ohne Erlaubnis möglich sein – die Bundesregierung bereitet dazu in den nächsten Tagen eine Auslegungshilfe vor.
Es sollen vor allem Personalverschiebungen zwischen den einzelnen Wirtschaftszweigen möglich werden.
Bis Ende Oktober 2020 wird übergangsweise das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung bis zur Höhe des Nettolohnes aus dem eigentlichen Arbeitsverhältnis nicht angerechnet.
Ebenfalls wird die Hinzuverdienstgrenze für Vorruheständler in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben.
Daneben wurde noch beschlossen, für bestimmte Bereiche die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für den Zeitraum der Pandemie zu lockern. Ausdrücklich davon umfasst sind die landwirtschaftliche Erzeugung und Verarbeitung, die Logistik und der Handel mit Lebensmitteln.
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sog. Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.
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Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben.
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