Coronahilfen – Teil 3

Wichtige Informationen zur Novemberhilfe und zur Antragsstellung.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel wurde  vor etwa 4 Jahren veröffentlicht  und ist daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

Bedingt durch das weiterhin dynamische Geschehen rund um die Corona-Pandemie hat die Bundesregierung im Bereich der Wirtschaftshilfen massiv aufgestockt.

Es wurden erneut Hilfsprogramme für die besonders von der Pandemie betroffenen Branchen aufgelegt. Im Folgenden ein kurzer Überblick über die wichtigsten Details:

Novemberhilfe


Die sogenannte Novemberhilfe steht insbesondere Betrieben offen, die von den befristeten Schließungen im November betroffen sind. Direkt und auch indirekt Betroffenen werden dabei pro Woche der Schließung Zuschüsse in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes vom November 2019 gewährt.

Wer kann die Novemberhilfe beantragen?

Direkt betroffene Unternehmen – also alle Betriebe die von den temporären Schließungen seit Ende Oktober betroffen sind – Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungsstätten (Pensionen, Jugendherbergen, Konzerthallen) etc.

Verbundene Unternehmen – sind nur dann antragsberechtigt, wenn der Gesamtumsatz des Verbundes zu mehr als 80% auf direkt oder indirekt betroffene Unternehmen entfällt.

Indirekt betroffene Unternehmen – dazu zählen alle Unternehmen die regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen.

Daneben sind noch Unternehmen antragsberechtigt die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen die direkt von den Maßnahmen betroffen sind – über Dritte erzielen. Dies betrifft bspw. Tontechniker/innen, Bühnenbauer/innen, etc. Hierbei ist jedoch zwingend nachzuweisen, dass wegen der Schließung ein Umsatzeinbruch in Höhe von mehr als 80% eingetreten ist.

Wichtiger Hinweis: Erzielt ein Unternehmen trotz der Schließung Umsätze im November werden diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht
angerechnet – für Restaurants gilt dabei eine Sonderregelung wenn sie Speisen zum Außer-Haus-Verkauf anbieten: Hier müssen die Vergleichsumsätze aufgeteilt werden – die Erstattung der 75% der Umsätze im Vergleichsmonat November 2019 ist begrenzt auf die Umsätze die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen – also auf die im Restaurant verzehrten Speisen und Getränke. Die Umsätze mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz bleiben unberücksichtigt, da Sie ja den Außer-Haus-Verkauf betreffen. Im Gegenzug sind die Umsätze, die aus dem Außer-Haus-Verkauf während der Schließung erzielt werden, von der Umsatzanrechnung ausgenommen.

Wie können die Anträge gestellt werden?

Die Antragstellung soll über die bereits bestehende Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen.

Die Antragstellung über diese Plattform kann nur durch registrierte Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen oder Rechtsanwält/innen erfolgen. Die Auszahlung erfolgt dabei durch die Länder - im Fall von Baden-Württemberg erfolgt die Auszahlung durch die L-Bank. Wir sind registriert und übernehmen gerne die Antragstellung für Sie.

TIPP: Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können den Antrag auch selbst stellen – Für Soloselbständige gelten auch gesonderte Regelungen im Hinblick auf die Umsatzberechnung. Sprechen Sie uns an!

Überbrückungshilfe III/Neustart für Solo-Selbständige
Die Überbrückungshilfe III löst die Überbrückungshilfe II ab, die noch bis zum 31. Dezember 2020 läuft. Die Überbrückungshilfe III ist begrenzt bis zum 30. Juni 2021 wird aber gegenüber der Überbrückungshilfe II erweitert.

Bei den Überbrückungshilfen handelt es sich grundsätzlich um Zuschüsse die nicht zurückzuzahlen sind. Sie steht insbesondere Unternehmen offen die von der Pandemie stark betroffen sind. Bei der neuen Überbrückungshilfe III sind auch im Gegensatz zu bisher Ausgaben für Instandhaltungen und Modernisierungen oder auch Abschreibungen zu berücksichtigen – zudem wurde die
maximale Erstattungshöhe erweitert – es können zukünftig bis zu 200.000 € monatlich Betriebskosten erstattet werden. In der Überbrückungshilfe III ist auch die „Neustarthilfe für Soloselbständige“ enthalten. Hier soll der besonderen Situation von Soloselbständigen – insbesondere Künstler/Innen und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden.

Diese Gruppen erhalten einmalig im Zeitraum bis Juni 2021 eine Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 €. Dieser einmalige Zuschuss ist – wie die Corona-Soforthilfe– zu versteuern. Diese Neustarthilfe ist dabei aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung oder ähnliches anzurechnen.

Wer ist antragsberechtigt?


Für die Neustarthilfe sind Soloselbständige antragsberechtigt die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Dabei wird die volle Betriebskostenpauschale gewährt, wenn der Umsatz während der siebenmonatigen Laufzeit (Dezember 2020 bis Juni 2021) im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist. Sie beträgt einmalig 25 % des Referenzumsatzes – maximal 5.000 €. Der Referenzumsatz wird dabei wie folgt berechnet: es wird ein durchschnittlicher monatlicher Umsatz des Jahres 2019 berechnet – dieser Referenzmonatsumsatz wird dann mit 7 multipliziert.

Wie können die Anträge gestellt werden? Die Anträge können erst nach dem 1. Januar 2021 gestellt werden – wann genau steht noch nicht fest. Die Neustarthilfe wird dabei als Vorschuss ausgezahlt werden – also auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen noch nicht feststehen wird die Hilfe ausbezahlt.

Die Hilfen sind dann ggf. falls die Umsatzeinbußen geringer ausfallen anteilig zurückzubezahlen. Um hier eine Überprüfung zu ermöglichen muss nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch den geförderten erstellt werden. Dabei sind dann etwaige Überzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Es ist mit Nachprüfungen zu rechnen.

KfW-Schnellkredite


Der KfW-Schnellkredit wird ausgeweitet –er gilt künftig auch für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen können so über ihre Hausbank einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 € erhalten– das maximale Volumen richtet sich dabei nach dem Umsatz 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt – der Bund übernimmt das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken frei.

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