Der Jahresabschluss hat zunächst zwei wichtige Grundfunktionen: Er informiert über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und stellt die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Gewinnes dar. Der Jahresabschluss stellt also ein wichtiges Instrument für die Unternehmenssteuerung dar. Er ist jedoch nicht nur von großer betriebswirtschaftlicher Bedeutung, sondern seine Erstellung ist nach dem Gesetz vorgeschrieben. Nach Handelsrecht sind alle Kaufleute dazu verpflichtet einen Jahresabschluss zu aufzustellen. Er ist an bestimmte Formvorschriften und weitere Bestimmungen gebunden, so dass zur Erstellung die Unterstützung eines professionellen und erfahrenen Berater-Teams ratsam ist.

Für alle Unternehmer wie Gesellschafter stellen der Jahresabschluss und die darin enthaltenen Darstellungen der Vermögens-, Finanz- und die Grundlage für Investitionen und unternehmerische Entscheidungen dar.

Aber nicht nur nach handelsrechtlichen Vorschriften sind Jahresabschlüsse zu erstellen - sie sind auch für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich und daher vorgeschrieben.

Land- und Forstwirte sind keine Kaufleute - dennoch müssen Sie, unter Beachtung bestimmter Größengrenzen, einen Jahresabschluss unter Berücksichtigung der einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften vorlegen.

Mayer & Kollegen erstellt Jahresabschlüsse ausschließlich unter Beachtung aller Vorschriften und unter Berücksichtigung der Anforderungen und Ansprüche aller Beteiligten wie beispielweise Banken, Investoren, Gläubiger, Eigentümer, Behörden und Ämter.

 

Offenlegung

Seit dem Jahr 2007 sind alle Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet, ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen. Mayer & Kollegen erstellt Abschlüsse für Offenlegungszwecke unter Beachtung und Ausschöpfung der gesetzlich vorgegebenen Optionen und des Wahlrechts.

 

BMVEL-Abschlüsse für Land- und Forstwirte

Alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und der Fischerei, haben - unabhängig von der Rechtsform - den so genannten BMVEL-Abschluss (Abschluss für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) aufzustellen, so sie Fördermittel aus der einzelbetrieblichen Investitionsförderung erhalten haben.

Die Pflicht zur Buchführung (Auflagenbuchführung) gilt für zehn, mit der Neuauflage der Richtlinie im Jahr 2007 nur noch für sieben Jahre. Es gilt der Zeitpunkt der Bewilligung als Beginn der Frist.

Der BMELV-Abschluss ist auch Voraussetzung für die Teilnahme am BMELV-Testbetriebsnetz. Für das BMELV-Testbetriebsnetz stellen landwirtschaftliche Unternehmen ihren Abschluss auf freiwilliger Basis den zuständigen Stellen für die Darstellung der gesamtwirtschaftlichen Lage im Agrarbericht der Bundesregierung zur Verfügung. Der BMVEL-Abschluss ist im Gegensatz zum herkömmlichen Jahresabschluss um einige Teile zu erweitern. So sind unter anderem der Naturalbericht, die Angaben zur Betriebsfläche und zu den Arbeitskräften Pflichtbestandteile eines BMVEL-Abschlusses.

Mayer & Kollegen nimmt selbstverständlich am BMVEL-Testbetriebsnetz teil und kann daher auch Ihren Jahresabschluss entsprechend zu verarbeiten.

 

Sonder- und Zwischenabschlüsse

Sonderabschlüsse sind immer dann aufzustellen wenn sich im Unternehmen besondere Vorfälle ereignen - sei es eine Auseinandersetzung von Firmenteilen, eine Einbringung, Verschmelzung oder Konsolidierung. Ganz gleich, ob Sie eine Finanzierung benötigen, expandieren wollen und dafür einen Betriebsmittelkredit benötigen: Häufig verlangen die Banken in solchen Situationen die Aufstellung von Zwischenabschlüssen.

Besonders auf diesem Gebiet verfügen die Berater der Mayer & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft über große Erfahrung und begleiten den gesamten Prozess.

 

Einnahmen-Überschussrechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG müssen alle Unternehmen erstellen, die gesetzlich nicht dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen. Die EÜR ist eine Gewinnermittlungsmethode bei der der Gewinn als Überschuss aus den Einnahmen unter Abzug der Ausgaben ermittelt wird.

Diese Art der Gewinnermittlung ist stark vereinfacht und daher nur in bestimmten gesetzlich definierten Grenzen zulässig: Im Regelfall dürfen sie nur kleine Unternehmen anwenden, denn die Aussagekraft ist Vergleich zu einem Jahresabschluss erheblich geringer. Daher ist es stets individuell zu prüfen, ob die Aufstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreichend ist oder ob nicht doch ein Jahresabschluss erstellt werden sollte.