Pendlerpauschale steigt!
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Veröffentlicht im August 2017
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Die Versicherungsbeiträge wurden als Betriebsausgaben gebucht. Aufgrund eines krankheits-bedingten Arbeitsausfalls des Geschäftsführers erhielt die GmbH Versicherungsleistungen von 34.200 € ausgezahlt, die sich nicht als betriebliche Einnahme, sondern als nicht steuer-bare verdeckte Einlage des Gesellschafters deklarierte. Das Finanzgericht Köln entschied aber, dass es sich um eine betriebliche Einnahme handelt, weil nur die GmbH als Versicherungsnehmerin Anrecht auf die Versicherungsleistung hatte.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind Aufwendungen für Versicherungen, die das persönliche Krankheitsrisiko der Unternehmer absichern, keine Betriebsausgaben. Versicherungsleistungen sind entsprechend auch keine Betriebseinnahmen.
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