Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei unzutreffenden Angaben möglich
Veröffentlicht im November 2010
Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem Urteil zu der Thematik der Rechnungsberichtigung und des Zeitpunktes des Vorsteuerabzuges geäußert.
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Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist der Vorsteuerabzug nur möglich, wenn alle notwendigen Angaben nach den § 14, 14a UStG auf der Rechnung enthalten sind. Ist eine der Angaben unzutreffend oder fehlt diese, entfällt der Vorsteuerabzug gänzlich.
Wird die fehlerhafte Rechnung berichtigt und liegt somit zu einem späteren Zeitpunkt eine korrekte Rechnung vor, war nach bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung - ein Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der Vorlage der berichtigten Rechnung möglich.
Konkret bedeutete dies, dass der Vorsteuerabzug erst geltend gemacht werden darf, wenn eine korrekte Rechnung vorliegt. Oftmals werden fehlerhafte Rechnungen erst im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Umsatzsteuersonderprüfung aufgedeckt. Dann sind für den Zeitraum zwischen fehlerhafter Rechnung und unberechtigtem Vorsteuerabzug und der Vorlage einer berichtigten Rechnung 6 % Zinsen zu zahlen (der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Rechnungsstellung).
Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Urteil entschieden, dass es dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, wenn in einer Rechnung der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht korrekt angegeben ist, soweit die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen und der Unternehmer dem betreffenden Finanzamt eine berichtigte Rechnung zuleitet, in der der zutreffende Leistungszeitpunkt vermerkt ist. Auch nach Auffassung des EuGH ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn die entsprechenden Angaben auf der Rechnung vorhanden sind - eine fehlerhafte Rechnung berechtigt also auch nach europäischem Recht nicht zum Vorsteuerabzug.
Aber nach Auffassung des EuGH wirkt eine Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück, solange eine Korrektur der Rechnung noch möglich ist.
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