Umsatzsteuer in der Gastronomie weiterhin abgesenkt - Umsetzung von EU-Vorgaben im Biersteuerrecht
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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Veröffentlicht im September 2019
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Durch das ELENA-Verfahrensgesetz werden alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, monatlich für jeden Beschäftigten zusammen mit der Entgeltabrechnung eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle der Sozialversicherungsträger abzugeben.
Folgende Daten sind mit der Meldung zu übermitteln:
▪ Versicherungsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum
▪ Höhe des Einkommens
▪ Name und Anschrift des Arbeitgebers und die Betriebsnummer
Diese Daten sollen dann ab 2012 von den Sozialversicherungsträgern - z. B. der Agentur für Arbeit - abgerufen werden. Damit sollen die bisherigen Papierbescheinigungen für Arbeitslosengeld, Wohngeldanträge und Bundeselterngeld entfallen.
Sie müssen Ihre Beschäftigten auf der Entgeltbescheinigung darauf hinweisen, dass Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt wurden und dass gegenüber der ZSS ein Auskunftsrecht besteht.
"Wir sind seit dem 01.01.2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des ELENA-Verfahrens an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Über die gespeicherten Daten haben Sie ein Auskunftsanspruch gemäß § 103 Abs. 4 SGB IV".
Bis Ende 2023 bleibt es beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
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