Gutscheine und Umsatzsteuersenkung
Wir haben bereits in einer vorangegangenen Blattgrün-Ausgabe darauf hingewiesen, dass sich bei der Erstellung von Gutscheinen nur noch nach Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden dürfen.
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Veröffentlicht im August 2012
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Im Urteilsfall hat ein Vermieter seinen Mieter auf Nachzahlung der Betriebskosten verklagt. Im Mietvertrag - der den Mieter dazu verpflichtete einen Betriebskostenvorschuss zu zahlen - waren als Betriebs- und Nebenkosten lediglich die Heizkosten ausdrücklich erwähnt. Zudem sollte der Mieter weiter die "nachfolgenden Nebenkosten" zahlen. Die zur Aufzählung der zusätzlichen Nebenkosten vorgesehene Stelle im Mietvertrag wurde jedoch nicht ausgefüllt. Der Mieter verweigerte die Zahlung der Nachforderung, da seiner Meinung nach keine wirksame Vereinbarung über die zu zahlenden Betriebskosten zustande gekommen war.
Der BGH gab dem Mieter Recht. Im Mietvertrag sei keine wirksame Vereinbarung für die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter enthalten. Kraft Gesetz habe demnach der Vermieter die Neben- bzw. Betriebskosten zu tragen.
Was bedeutet das für Mietverträge?
Grundsätzlich können die Neben- bzw. Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Nach der Auffassung der Richter des BGH ist die Umlage aber klar und eindeutig zu vereinbaren. Es bedarf einer ausdrücklichen - inhaltlich bestimmten Regelung - aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig die Betriebskosten zu tragen habe. Die Betriebskosten müssen dabei der Art nach konkretisiert werden!
Bei der Vereinbarung von Mietverträgen ist also darauf zu achten, dass die Umlage der Betriebs- bzw. Nebenkosten genau vereinbart wird.
Geschäftsführende Gesellschafterin Dipl.-Volkswirtin (FH), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Spezialisierung auf "Grüne Gewerbebetriebe"
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