
Eine kurze Zusammenfassung der Neuregelungen finden Sie in dem
Kasten am Ende des Artikels. Die Meldezeitpunkte blieben
zunächst unverändert.
Durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung
steuerrechtlicher EU-Vorgaben am 14. April 2010 ergeben sich nun
auch bei den Meldezeitpunkten der Zusammenfassenden Meldung (ZM)
wesentliche Änderungen. Ab dem 01. Juli 2010 sind die neuen Fristen
zu beachten.
Was ändert sich?
Für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte
gelten zukünftig folgende Abgabefristen:
Für innergemeinschaftliche Leistungen:
Für meldepflichtige Leistungen gilt weiterhin, dass diese
unabhängig von ihrer Höhe, stets nur quartalsweise bis zum 25. des
Folgemonats gemeldet werden müssen. Auch hier kann freiwillig die
monatliche Abgabe gewählt werden.
Der Gleichlauf mit der Umsatzsteuervoranmeldung und die
Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung wurden abgeschafft. Die
Neuregelung führt also ab dem 01. Juli 2010 zu unterschiedlichen
Abgabefristen für die ZM und die Umsatzsteuervoranmeldung.
Die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen können auch
zusammen gemeldet werden. Dies ist dem Bundeszentralamt für Steuern
aber anzuzeigen.
Angesichts der kurzen Umstellungsfristen wird im Bundesministerium
der Finanzen derzeit überlegt, ob eine Übergangsregelung eingeführt
werden soll.
Nach dieser Regelung soll es beim Übergang auf die neue Rechtslage
zum 01. Juli 2010 nicht beanstandet werden, wenn bei Bestehen
einer Dauerfristverlängerung die ZM für den Monat Juni/das zweite
Quartal erst am 10. August übermittelt wird (nicht bereits am 25.
Juli).
Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist derzeit in Arbeit. Es soll
noch in diesem Monat veröffentlicht werden.
Neue Meldepflichten bei der ZM
Ab dem 01.01.2010 gelten neue Meldepflichten für die ZM. In der ZM
sind nun auch ausgeführte steuerpflichtige Sonstige Leistungen
anzugeben, für die der in einem anderen Mitgliedsstaat ansässige
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet.

