
Das Kammergericht Berlin entschied nun, dass die Berechtigung
zur Vertretung einer zum Beurkundungszeitpunkt bereits bestehenden
GbR weder durch Eigenerklärungen der als Gesellschafter
auftretenden Personen, noch durch eidesstattliche Versicherungen
nachgewiesen werden kann.
Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag wollten mehrere Käufer als Gesellschafter
einer GbR im Mai 2008 Wohnungseigentum erwerben. Die Beteiligten
bevollmächtigten einzelne Personen, die Auflassung zu erklären.
Dies geschah formgemäß im Dezember 2009. Eine im Februar 2010
erlassene Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wurde vom
Kammergericht aufgehoben. Obwohl der beurkundende Notar sodann eine
Ausfertigung seiner Verhandlung vom April 2010 überreichte, in der
die Gesellschafter der GbR erklärten, dass im Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses die GbR gegründet worden sei und obwohl die
Auflassung erneut erklärt wurde, wies das Grundbuchamt die Anträge
auf Eigentumsumschreibung und Löschung einer Vormerkung zurück. Die
hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
Entscheidung
Das Grundbuchamt hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen, weil der
Eintragung ein nicht rückwirkend behebbares Hindernis entgegen
stand. Die zum Nachweis der Auflassung vorgelegte notarielle
Urkunde vom Dezember 2009 war nicht geeignet, die Identität der GbR
in erforderlicher Form nachzuweisen. Als Nachweis sind
eindeutige, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt
identifizierende Angaben erforderlich, wie z. B. Erklärungen zu
Gründungsort, -zeitpunkt, Name oder Sitz. Diese können nur
entbehrlich sein, wenn gleichzeitig zur Auflassung ein notarieller
Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird. Die Kenntnis der
Beteiligten ist unerheblich. Eine Umdeutung der Erklärung, es solle
an eine neu gegründete GbR aufgelassen werden, kommt nicht in
Betracht. Die Erklärungen in der Urkunde aus April 2010 genügen zur
Identifizierung ebenfalls nicht, da die Urkunde nicht geeignet ist,
die Vertretungsberechtigung für die spätestens im Mai 2008
gegründete GbR festzustellen. Weder Eigenerklärungen noch
eidesstattliche Versicherungen helfen, weil sie der von der
Grundbuchordnung (GBO) geforderten Form nicht genügen.
Konsequenz
Vor Auflassung an eine GbR ist darauf zu achten, dass diese als
unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist. Um den
Anforderungen der Grundbuchordnung zu genügen, sollten Erklärungen
zu Gründungsort, -zeitpunkt, Name und Sitz in der Urkunde enthalten
sein.

