
Erstattungszinsen dagegen waren bisher in vollem Umfang zu versteuern. Diese Ungleichbehandlung ist bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis gestoßen.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind - analog der Nachzahlungszinsen die nicht steuermindernd geltend gemacht werden dürfen. Das Urteil bezieht sich jedoch nur auf Zinsen solcher Erstattungen, die die Einkommensteuer nicht mindern.
Ein Kapitalanleger hat mit Erfolg geklagt, nachdem in einem
Einkommensteuerbescheid nicht abziehbare Nachzahlungszinsen und
Erstattungszinsen berücksichtigt wurden - die Nachzahlungszinsen
konnten nicht steuermindernd geltend gemacht werden - die
Erstattungszinsen dagegen hatte der Steuerpflichtige zu versteuern.
Der Kläger argumentierte, dass das in § 12 Nr. 3 EStG geregelte
Abzugsverbot verfassungswidrig sei.
Der Bundesfinanzhof hat das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen
bestätigt. Gleichzeitig hat er allerdings seine Auffassung zu den
Erstattungszinsen geändert. Im Umkehrschluss zur
Nichtabzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen können
Erstattungszinsen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen.
Das bedeutet, dass Erstattungszinsen zukünftig nicht mehr steuerbar sind - jedoch nur bezogen auf die Steuerarten, die die Einkommensteuer nicht mindern. Für´Zinsnachzahlungen und Zinserstattungen die auf Betriebssteuern, z. B. die Gewerbesteuer entfallen, gelten die alten Regelungen fort - das heißt, Nachzahlungszinsen sind nicht abzugsfähig und Erstattungszinsen sind zu versteuern.

