
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist der Vorsteuerabzug nur
möglich, wenn alle notwendigen Angaben nach den § 14, 14a UStG auf
der Rechnung enthalten sind. Ist eine der Angaben unzutreffend oder
fehlt diese, entfällt der Vorsteuerabzug gänzlich.
Wird die fehlerhafte Rechnung berichtigt und liegt somit zu einem
späteren Zeitpunkt eine korrekte Rechnung vor, war nach bisheriger
Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung - ein Vorsteuerabzug erst
zum Zeitpunkt der Vorlage der berichtigten Rechnung möglich.
Konkret bedeutete dies, dass der Vorsteuerabzug erst geltend
gemacht werden darf, wenn eine korrekte Rechnung vorliegt. Oftmals
werden fehlerhafte Rechnungen erst im Rahmen einer Betriebsprüfung
oder einer Umsatzsteuersonderprüfung aufgedeckt. Dann sind für den
Zeitraum zwischen fehlerhafter Rechnung und unberechtigtem
Vorsteuerabzug und der Vorlage einer berichtigten Rechnung 6 %
Zinsen zu zahlen (der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres der Rechnungsstellung).
Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem Urteil entschieden,
dass es dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, wenn in einer
Rechnung der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht korrekt angegeben
ist, soweit die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
vorliegen und der Unternehmer dem betreffenden Finanzamt eine
berichtigte Rechnung zuleitet, in der der zutreffende
Leistungszeitpunkt vermerkt ist. Auch nach Auffassung des EuGH ist
ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn die entsprechenden Angaben auf
der Rechnung vorhanden sind - eine fehlerhafte Rechnung berechtigt
also auch nach europäischem Recht nicht zum Vorsteuerabzug.
Aber nach Auffassung des EuGH wirkt eine Berichtigung einer
fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt der erstmaligen
Rechnungserteilung zurück, solange eine Korrektur der Rechnung noch
möglich ist.
WICHTIG: In diesem Zusammenhang sieht es der
EuGH für unschädlich an, wenn der leistende Unternehmer zunächst
die erteilte Rechnung durch eine Gutschrift storniert und dann eine
neue Rechnung ausgestellt wird.
Das Urteil ist zum ungarischen Steuerrecht ergangen - das Urteil
kann aber auch analog auf deutsches Recht angewendet werden. Eine
Stellungnahme der Finanzverwaltung liegt noch nicht vor.

