
Zum 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 sind Vorauszahlungen zur
Gewerbesteuer fällig.
Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen ist §
37 EStG. Für die Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen
bildet § 19 GewStG die rechtliche Grundlage.
Vorauszahlungen können auf Antrag an die aktuelle wirtschaftliche
Situation des Steuerpflichtigen angepasst werden. Vorauszahlungen
können herauf- und herabgesetzt werden.
Aufgrund der extremen Witterungsbedingungen kam es in vereinzelten
Regionen zu starken Frost- oder Trockenschäden. Sollten Landwirte
und Gärtner davon betroffen sein ist mit Produktions- bzw.
Ernteausfällen zu rechnen. Daraus können sich Auswirkungen auf die
wirtschaftliche Situation ergeben.
Hier ist ggf. eine Herabsetzung der Vorauszahlungen in Betracht zu
ziehen.
Bitte sprechen Sie uns darauf an!

