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Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Zum 10.03, 10.06, 10.09 und 10.12 sind Vorauszahlungen zur Einkommensteuer fällig.

Zum 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11 sind Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer fällig.

Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen ist § 37 EStG. Für die Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen bildet § 19 GewStG die rechtliche Grundlage.
Vorauszahlungen können auf Antrag an die aktuelle wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen angepasst werden. Vorauszahlungen können herauf- und herabgesetzt werden.

Aufgrund der extremen Witterungsbedingungen kam es in vereinzelten Regionen zu starken Frost- oder Trockenschäden. Sollten Landwirte und Gärtner davon betroffen sein ist mit Produktions- bzw. Ernteausfällen zu rechnen. Daraus können sich Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation ergeben.

Hier ist ggf. eine Herabsetzung der Vorauszahlungen in Betracht zu ziehen.   


Bitte sprechen Sie uns darauf an!


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