
Mit dem Verzögerungsgeld soll der Steuerpflichtige zur "zeitnahen Mitwirkung" angehalten werden.
Das Verzögerungsgeld ist in seiner Wirkung mit dem
Verspätungszuschlag (wird erhoben bei verspäteter Abgabe der
Steuererklärung) vergleichbar. Im Unterschied zum
Verspätungszuschlag hat die Finanzverwaltung beim Verzögerungsgeld
jedoch einen Ermessensspielraum.
Das Verzögerungsgeld kann in folgenden Fällen eingesetzt werden, d. h.
Das Verzögerungsgeld beträgt mind. 2.000 € und höchstens 250.000 € - und kann auch ohne vorherige Androhung festgesetzt werden. Der Steuerpflichtige ist jedoch vor der Festsetzung regelmäßig auf die Möglichkeit der Festsetzung hinzuweisen.
Ein Verzögerungsgeld kann erst nach Ablauf einer vom Finanzamt
festgesetzten angemessenen Frist festgesetzt werden. Welche Frist
dabei angemessen ist, ist von Umständen des Einzelfalls abhängig.
Geht es um die Bereitstellung von Buchführungsunterlagen oder den
Datenzugriff ist regelmäßig eine kurzfristige Fristsetzung geboten,
da der Steuerpflichtige bereits in der Prüfungsanordnung auf seine
Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde.
Bei der Festsetzung ist jedoch der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Für die Entscheidung ob und in
welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird sind vor allem
die folgenden Kriterien maßgebend:
Die Festsetzung erfolgt schriftlich. Gegen das Verzögerungsgeld kann selbstverständlich Einspruch eingelegt werden.

