
Wurde ein Mietentgelt vereinbart, das zwischen 56 % und 75 % der ortsüblichen Miete lag, musste nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von in der Regel 30 Jahren ein Gewinn erzielt werden kann. Lag die tatsächliche Miete bei weniger als 56 % der ortsüblichen Miete, so konnten die Kosten nur anteilig geltend gemacht werden.
Ab dem Jahr 2012 gibt es nur noch eine einheitliche
Prozentgrenze: Beträgt die tatsächliche Miete mindestens 66 % der
ortsüblichen Miete, dann können die Kosten in vollem Umfang geltend
gemacht werden. Liegt die tatsächliche Miete darunter, so können
die Kosten nur anteilig zum Abzug gebracht werden.
Wenn Sie Vermieter von Wohnraum sind, überprüfen Sie bitte Ihre
Mietverhältnisse und veranlassen gegebenenfalls rechtszeitig eine
Anpassung der Miete, um den vollen Kostenabzug nicht zu
gefährden.

