
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ist nun unter anderem auch
anzuwenden auf steuerpflichtige Lieferungen von Schrott,
Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen (genaue Liste abrufbar in
unserem Haus). Auch die Veräußerung von nicht mehr gebrauchsfähigen
Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten und Heizkesseln fällt
unter die Neuregelung.
Was bedeutet das nun konkret?
Verkauft ein Unternehmer Schrott so findet grundsätzlich die Umkehr
der Steuerschuldnerschaft Anwendung. Das bedeutet, die Rechnungen
sind ohne Umsatzsteuer auszustellen und mit einem Hinweis zu
versehen, dass der Umsatz nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG der Umkehr
der Steuerschuldnerschaft unterliegt.
Der Leistungsempfänger (= Schrotthändler) meldet im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldung die Umsatzsteuer an und macht gleichzeitig
in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug geltend, so dass sich per
Saldo keine Zahllast ergibt.
WICHTIG: Wendet ein Landwirt oder Gärtner die
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ("Pauschalierung") an,
dann greift die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht!
Das bedeutet, der pauschalierende Landwirt kann vom Schrotthändler
neben dem Nettopreis zusätzlich die Umsatzsteuer in Höhe von 10,7 %
verlangen. Da diese Sonderregelung bei den Schrotthändlern häufig
nicht bekannt ist, sollten Sie Gutschriften über Schrottlieferungen
sorgfältig prüfen.

