
Die Finanzverwaltung hat bisher die beiden Leistungen als
einheitlich beurteilt und beides dem Regelsteuersatz unterworfen.
Entgegen der Auffassung der Finanz-verwaltung sieht der BFH in
dieser Fallkonstellation keine einheitliche Leistung. Vielmehr
stellen die Lieferung und das Einpflanzen zwei selbstständige
Leistungen dar.
Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung nun mit einem
BMF-Schreiben vom 04.02.2010 angeschlossen.
Unternehmen, die Pflanzen liefern, können diese nun mit dem
ermäßigten Steuersatz abrechnen, unabhängig davon, ob sie diese
anschließend noch einpflanzen oder nicht. Das Einpflanzen ist
dagegen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen - dabei muss es jedoch
das vorrangige Interesse des Verbrauchers sein, die Verfügungsmacht
über die Pflanze zu erhalten.
Wenn zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente hinzutreten,
dann wird angenommen, dass das Interesse des Leistungsempfängers
nicht mehr alleine im Erwerb der Pflanze liegt und somit die
Leistung als einheitlich anzusehen ist - und die Leistung insgesamt
mit dem Regelsteuersatz abzurechnen ist. Die Finanzverwaltung hat
in ihrem BMF-Schreiben auch nochmals klar dargelegt, dass die
Grabpflege nicht unter die Neuregelung fällt.
Auch bei Planungsarbeiten und Gartengestaltungen ist weiterhin von
einer einheitlichen Werkleistung auszugehen.
Beispiel: Herr Müller kauft in einer Baumschule 20 Flieder und 1
Tannenbaum. Er will den Tannenbaum eingepflanzt haben. Herr Müller
bekommt daraufhin von seiner Baumschule zwei Rechnungen:
Will Herr Müller neben der reinen Einpflanzleistung von der
Baumschule seines Vertrauens noch den Garten geplant haben - und
bestellt er dies als einheitliche Dienstleistung - so fällt der
Verkauf der Pflanzen als Nebenleistung unter den
Regelsteuersatz.
Die Neuregelungen sind ab dem 01.04.2010 verbindlich
anzuwenden.

