
Daraus ergeben sich in der Gartenbaubranche immer wieder
Unsicherheiten welcher Umsatzsteuersatz - der ermäßigte in Höhe von
7 % - oder der Regelsteuersatz in Höhe von 19 % - auf welche
Lieferungen und Leistungen anzuwenden ist.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die
aktuell anzuwendenden Mehrwertsteuersätze im Gartenbau geben:
Die genauen Werte finden Sie in unserer aktuellen blattgrün Ausgabe.
Als Faustregel gilt: Dienstleistungen die rund um den Gartenbau
erbracht werden - sind der Regelbesteuerung zu unterwerfen - also
mit 19 % zu versteuern.
Für Friedhofsgärtnereien gilt im Hinblick auf die Dekorationen bei
Trauerfeiern Folgendes: Werden im Rahmen der Trauerfreier und/oder
der Beisetzung lebende Pflanzen vermietet (sogenannte Dekoration)
ist diese Leistung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Auch
bei Gestecken die anlässlich der Trauerfeier dekoriert werden, kann
- wenn der Frischwarencharakter überwiegt - der ermäßigte
Steuersatz angewendet werden.
Dieser Grundsatz lässt sich auch auf die Dekoration von
Feierhallen oder ähnlichem anwenden. Überwiegt der
Frischwarencharakter unterliegt die Leistung dem ermäßigten
Steuersatz. Maßgebend für die Abgrenzung ist dabei der Warenwert
der Pflanzen und der Hartware; analog zur Behandlung der
Topfpflanzen.
WICHTIG: Bei der Grabpflege ist jedoch auch auf die gelieferten
Pflanzen der Regelsteuersatz anzuwenden, da in diesem Fall der
Anteil der Dienstleistung an der Gesamtleistung überwiegt.

