
Welcher Umsatzsteuersatz gilt nun?
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu im Frühjahr 2011 ein Urteil
veröffentlicht. Unter Eindruck dieses Urteils hat der
Bundesfinanzhof nun in mehreren Urteilen versucht, etwas mehr
Rechtssicherheit herzustellen.
Imbissstände
Der Bundesfinanzhof sieht bei der Abgabe von Speisen an
Imbissständen die Lieferung von Essen als dominierendes Element an.
In der Regel werden an Imbissständen Speisen oder Mahlzeiten
geliefert, denen eine standardisierte Zubereitung zugrunde liegt.
Die zur Verfügungsstellung von nur behelfsmäßigen
Verzehrvorrichtungen (wie bspw. Theken oder Ablagebretter) sind
dann als Nebenleistung anzusehen, wenn die Speisen nur im Stehen
eingenommen werden können.
In einem solchen Fall handelt es sich um eine mit dem ermäßigten
Steuersatz zu besteuernde Lieferung von Nahrungsmitteln.
WICHTIG: Bietet der Imbissstandbesitzer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar, wie z. B. Tische mit Sitzgelegenheiten an, unterliegt auch die Abgabe von Speisen an Imbissständen dem Regelsteuersatz.
TIPP: Im Juni 2011 hat der Bundesfinanzhof in
einem Urteil entschieden, dass beim Verkauf von zubereiteten
Pizzateilen an einem Imbissstand in einem Fußballstadion diese
Umsätze auch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %
unterliegen, wenn sich in der Nähe des Imbissstandes Stehtische und
Bierzeltgarnituren befinden.
WICHTIG: Die Stehtische und Bierzeltgarnituren wurden nicht vom
Imbissstandbetreiber selbst zur Verfügung gestellt, sondern vom
Vermieter des Pizzastandes. Dies erachtete der BFH als
unschädlich.
Partyservice
Zur Abgrenzung zwischen ermäßigt zu besteuernden Essensleistungen
und mit dem Regelsteuersatz zu besteuernden
Restaurationsdienstleistungen hat der Europäische Gerichtshof in
seinem Urteil vom Frühjahr 2011 ausführlich Stellung genommen.
Demnach ist es für die Einordnung entscheidend in welchem Umfang
zur Essenslieferung weitere Dienstleistungselemente hinzutreten.
Verleiht bspw. der Partyservice neben der reinen Lieferung von
Essen noch Besteck, Geschirr oder Mobiliar und übernimmt dessen
Reinigung so ist hier von einem Umsatz auszugehen, der mit dem
Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern ist.
WICHTIG: Die Finanzverwaltung hat zu den Urteilen bisher noch keine Stellung genommen. Die Regelungen sind also noch nicht verbindlich anwendbar. Hier bleibt also abzuwarten.

