
Dieser Auffassung haben sich die Spitzenverbände der
Sozialversicherung nun angeschlossen. Bisher wurde ein
Barlohnverzicht um den Firmenwagen auch privat nutzen zu können
beitragsrechtlich nur anerkannt, wenn er arbeitsrechtlich zulässig
war, der Verzicht schriftlich niedergelegt wurde und der Verzicht
sich ausschließlich auf künftig fällig werdende
Arbeitsentgeltbestandteile bezogen hat.
In dem Urteil des BSG ging es um einen Sachverhalt in dem ein
Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrzeug gegen eine
angemessene Reduzierung der Arbeitsvergütung und Versteuerung der
Nutzung zum privaten Gebrauch überlassen hatte. Für die jeweiligen
Arbeitnehmer wurde schriftlich u. a. die Höhe des vom bisherigen
Bruttolohn abzuziehenden Nutzungsentgelts für die private Nutzung
der Firmenwagen vermerkt. Dieses Nutzungsentgelt wurde nach den
Unterhaltskosten pro Monat zuzüglich eines vom Arbeitgeber zugrunde
gelegten Wertverlustes errechnet. Dabei wiesen die monatlichen
Lohnabrechnungen das Nutzungsentgelt als Abzug vom
stundenlohnbasierten Bruttolohn aus. Als zu versteuernden und
sozialversicherungspflichtigen Geldwert der privaten Nutzung wiesen
die Lohnabrechnungen dagegen einen Wert entsprechend der Regelung
im Einkommensteuerrecht für die Fahrzeugüberlassung aus. Auf dieser
Grundlage wurden dann die Sozialversicherungsbeiträge berechnet.
Der steuerrechtlich maßgebende Wert der Nutzungsüberlassung war
dabei stets niedriger als der im Rahmen der Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer angenommene Wert.
Normalerweise werden die Sozialversicherungsbeiträge aus der Summe
des ausgezahlten Barlohns und dem Wert der als Sachbezug gewährten
Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung zugrunde gelegt.
Dies gilt auch dann, wenn die so ermittelte Summe aus dem
reduzierten Barlohn und dem Wert des Sachbezugs niedriger ist, als
ein reiner Barlohn ohne Sachbezug, auf den der Arbeitnehmer
theoretisch einen Anspruch hätte.
Aus der Sicht der Spitzenverbände der Sozialversicherung bedarf es
keiner besonderen Schriftform, wenn ein
sozialversicherungsrelevanter Verzicht auf Arbeitsentgelt gegeben
ist. Dafür sind nunmehr die folgenden Voraussetzungen
maßgebend:
Verzicht muss arbeitsrechtlich wirksam sein und
Entgeltverzicht bzw. Entgeltumwandlung muss auf künftig fällig
werdende Arbeitsentgelte gerichtet sein.
Dies gilt ab dem 01.01.2011.
WICHTIG: Lohnsteuerlich bleibt es jedoch dabei, dass für die
Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug - hier private
Pkw-Nutzung - eine ausdrückliche Änderung des Arbeitsvertrages
erforderlich ist. Bitte beachten Sie dies!

