
Elternzeit
In den ersten 3 Jahren nach der Geburt eines Kindes haben
Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Wenn der
Arbeitgeber zustimmt können 12 Monate davon aufgespart und genutzt
werden bis das Kind sein 8. Lebensjahr vollendet hat. Der Anspruch
auf Elternzeit gilt auch für Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen
und für Mini-Jobber.
Voraussetzungen: Das Kind muss mit den Eltern unter einem Dach
wohnen und von den Eltern selbst betreut werden. Arbeiten beide
Elternteile haben beide unabhängig voneinander Anspruch auf
Elternzeit - in der Einteilung ist man dabei flexibel. Mann und
Frau können sich abwechseln und Elternzeit jeweils auf 2
Zeitabschnitte verteilt für einzelne Monate oder Wochen nehmen.
Mutterschutz
Der gesetzliche Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor und endet
acht Wochen nach der Geburt. Will die Frau oder der Partner
anschließend Elternzeit nehmen, muss das dem Arbeitgeber spätestens
eine Woche nach der Entbindung mitgeteilt werden. Zugleich muss der
Arbeitgeber informiert werden wie lange die Elternzeit in Anspruch
genommen werden soll. Während der Elternzeit und in der
Anmeldefrist besteht Kündigungsschutz.
Arbeiten während und nach der Elternzeit
Bis zu 30 Stunden pro Woche kann wäh-rend der Elternzeit gearbeitet
werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers auch in einem anderen
Betrieb oder als Selbstständige. Sind beide Eltern in Elternzeit
darf jeder 30 Std./Woche arbeiten. Anspruch auf eine Teilzeitarbeit
haben nur Mitarbeiter in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten.
Dies ist jedoch von weiteren Voraussetzungen abhängig. 15
Stunden/Woche sind das Minimum. Schichtdienst ist kein Grund dafür,
Teilzeitarbeit abzulehnen. Den Wunsch wieder Teilzeit zu arbeiten
sollte rechtzeitig mit dem Arbeitgeber kommuniziert werden.
Wer nach der Elternzeit wieder zurückkehrt bekommt in der Regel
seinen Arbeitsplatz wieder oder zwingend eine neue gleichwertig
bezahlte Stelle - wenn das vor der Elternzeit vereinbart wurde. Ein
Umstieg auf Teilzeit muss spätestens drei Monate vor dem
gewünschten Beginn beantragt werden.
Krankenversicherung
Während des Mutterschutzes und in der Elternzeit zahlen Mutter oder
Vater keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die
Beitragsfreiheit gilt nur für das Elterngeld - auf andere Einnahmen
müssen Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Krankes Kind
Haben die Eltern Anspruch auf Krankengeld können für das gleiche
Kind bis zu 10 Tage im Jahr für die Betreuung eines kranken Kindes
in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber hat die Eltern dafür
freizustellen. Für diese Tage zahlt die Krankenkasse
Kinderpflege-Krankengeld. Voraussetzungen: ein ärztliches Attest
und das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Gibt es in einer Familie zwei Kinder besteht der Anspruch doppelt.
Ab drei Kinder ist der Anspruch pro Elternteil auf 25 Arbeitstage
begrenzt.

