
Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wird auch der
Abzug der Kinderbetreuungskosten deutlich vereinfacht. Eine
Aufteilung der Kinderbetreuungskosten in
Werbungskosten/Betriebsausgaben ist nicht mehr erforderlich.
Die Kinderbetreuungskosten werden zukünftig als Sonderausgaben im
Rahmen des § 10 Abs. Nr.5 EStG berücksichtigt.
An den Beträgen 2/3 der Aufwendungen bzw. max. 4.000 € pro Kind
ändert sich nichts.
Auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern
(Erwerbstätigkeit, Krankheit, Behinderung) wird ebenfalls nicht
mehr abgestellt.
WICHTIG: Da die Betreuungskosten nun nicht mehr
direkt die Einkünfte mindern, sondern lediglich als
Sonderausgabenabzug abzugsfähig sind, kann es in Jahren mit
niedrigem Einkommen/Verlusten dazu kommen, dass die Wirkung des
Sonderausgabenabzuges wirkungslos verpufft.
Die Neuregelung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.

