
Durch die Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes sind
auch rückwirkend zum 01. Juli 2011 Vereinfachungen bei der
Erstellung von elektronischen Rechnungen in Kraft getreten.
Bislang waren an die elektronische Rechnungsstellung hohe
Anforderungen gestellt. Für elektronische Rechnungen mussten bisher
die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes der
Rechnung nachgewiesen werden.
Zum Nachweis dieser Merkmale war bislang nur die qualifizierte
elektronische Signatur bzw. zusätzlich mit Anbieter-Akkreditierung
nach dem Signaturgesetz zulässig. Die hohen damit verbundenen
Anforderungen waren für mittelständische Betriebe fast nicht
realisierbar.
Rückwirkend zum 01. Juli 2011 sind nun deutliche Vereinfachungen
in Kraft getreten. Der bei den elektronischen Rechnungen maßgebende
Nachweis über die Echtheit der Herkunft und der Nachweis über die
Unversehrtheit des Inhalts müssen nicht mehr so extrem aufwendig
wie bisher belegt werden und auch die Beschränkungen auf eine
bestimmte Technologie fallen weg.
Der Unternehmer kann nun frei entscheiden auf welchem Wege er die
gesetzlichen Erfordernisse erbringt. Allerdings muss der
Unternehmer sich dabei eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens
bedienen.
An dieses Verfahren sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
WICHTIG: Eine elektronische Signatur ist für
die Versendung elektronischer Rechnungen - gleich welcher Art auch
immer - nicht mehr erforderlich.
Auch umsatzsteuerlich wird nun nicht mehr zwischen elektronischer
Rechnung und Papierrechnung unterschieden.
Der Vorsteuerabzug wird grundsätzlich bei beiden Arten anerkannt,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Unversehrtheit des Rechnungsinhaltes bedeutet, dass sich auf
dem Übermittlungsweg der Inhalt der elektronischen Rechnung nicht
verändern darf. Eine Rechnung gilt als unversehrt und echt, wenn
der Versender der Rechnung bei Ankunft der Rechnung noch derselbe
ist.
Den Nachweis der Echtheit der Herkunft sowie über die
Unversehrtheit des Inhaltes muss der Unternehmer dabei über den
Prüfpfad nachweisen. Der Prüfpfad sollte dabei über folgende
Bestandteile verfügen:
Diese Schritte werden in den meisten Unternehmen standardmäßig
bereits durchgeführt und sind für den Vorsteuerabzug auch bereits
bisher erforderlich gewesen.
Aufbewahrungspflicht
Elektronische Rechnungen sind genauso wie Papierrechnungen für die
Dauer der Aufbewahrungsfrist zu archivieren (im Regelfall 10
Jahre). Elektronische Rechnungen sind dabei jedoch in dem Format zu
archivieren in dem sie eingegangen sind. Also eine pdf-Rechnung
muss als pdf-Rechnung archiviert werden - ein Papierausdruck ist
als Archivierung nicht ausreichend!
Weiterhin müssen die elektronischen Rechnungen während der
Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar und maschinell auswertbar sein.
Die elektronische Archivierung muss dabei auf einem Datenträger
erfolgen der Änderungen nicht zulässt.

