
Als Grundlage für die Bemessung des steuerfreien Zuschlags dient
der Grundlohn, höchstens jedoch ein Betrag von 50 EUR je Stunde. So
kann der steuerfreie Zuschlag zwischen 25 % (bei Nachtarbeit) oder
150 % (an den Weihnachtstagen) des Grundlohns betragen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Zuschläge
nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an
Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind. Gerade
bei Lohnsteuer-Außenprüfungen werden häufig
"Pauschalvereinbarungen" aufgedeckt, die dann zu einem bösen
Erwachen führen.
Der BFH hatte nun über folgenden Fall zu entscheiden:
Die Inhaberin eines Autohofs beschäftigte ihre Arbeitnehmer in
wechselnden Schichten rund um die Uhr. Ziel der Vergütungsregelung
war es, einen gleichbleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich
geleisteter Arbeitsstunde zu erreichen. Für den Fall, dass auf der
Grundlage des Basisgrundlohns und unter Berücksichtigung der
steuerfreien Zuschläge der vereinbarte Nettostundenlohn nicht
erreicht wurde, gewährte sie als Variable eine sog.
Grundlohnergänzung. Das Finanzamt wollte die Steuerfreiheit der
Zuschläge nicht gewähren und die Inhaberin für die nachzufordernde
Lohnsteuer in Haftung nehmen.
Der BFH war anderer Meinung. Die Zuschläge für geleistete
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben auch dann
steuerfrei, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen
durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden. Die
Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns habe zwar zur
Folge, dass sich ein immer gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro
Stunde ergäbe. Das bedeute jedoch nicht, dass die Zuschläge
pauschal und damit ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete
Arbeitsstunden berechnet würden. Die vom Gesetz verlangte Trennung
von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil
der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es handele
sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform in
Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten.
Der BFH macht also folgende Kernaussage: Die Beteiligten haben es
- bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs - in der Hand, durch
vertragliche Vereinbarung von einer gesetzlich zulässigen
Steuerbefreiung in möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen.

