
Mit der Förderung durch das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
ist es - neben den ökonomischen Aspekten - auch wirtschaftlich
attraktiv sich eine Photovoltaikanlage auf freie Dachflächen zu
installieren.
Es ist ratsam, sich vor der Installation einer Photovoltaikanlage
- neben den technischen und ökonomischen Details - auch mit der
steuerlichen Seite auseinanderzusetzen. Vorsichtig müssen
insbesondere sogenannte vermietende Mitunternehmerschaften sein -
hier droht eine Steuerfalle.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main kommt zu dem Schluss, dass
es bei Mitunternehmerschaften, die eine Photovoltaikanlage auf
einem Dach eines vermieteten Hauses betreiben, zur gewerblichen
Infizierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
führt. Hintergrund ist folgender: Das Betreiben einer
Photovoltaikanlage ist eine gewerbliche Tätigkeit nach dem
Einkommensteuergesetz. Der Gewinn aus der Photovoltaikanlage
unterliegt auch der Gewerbesteuer. Reine Vermietungseinkünfte sind
nach den derzeit geltenden Gesetzen zwar einkommensteuerpflichtig
aber nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies bedeutet nun, dass durch
die Infizierung nicht nur auf den Gewinn aus der Photovoltaikanlage
Gewerbesteuer anfällt, sondern auch der bisher
gewerbesteuerbefreite Überschuss aus den Vermietungseinkünften der
Gewerbesteuer zu unterwerfen ist.
Eine Infizierung wird derzeit angenommen, wenn der gewerbliche
Umsatz mehr als 1,25 % des gesamten Umsatzes ausmacht. Diese Grenze
ist schnell erreicht. Ein wei-teres - noch gewichtigeres Problem
vor diesem Hintergrund ist, dass eine Photovoltaikanlage immer zu
Betriebsvermögen führt. Werden die Photovoltaikanlage und das
Gebäude als ein Betrieb behandelt - wird auch das Gebäude zu
Betriebsvermögen.
Ein Gebäude, das im Privatvermögen gehalten wird - wo es der
Erzielung von Vemietungseinkünften dient - kann gem. § 23
EStG nach 10-jähriger Haltefrist steuerfrei veräußert werden. Ist
das Gebäude Betriebsvermögen ist eine Veräußerung immer
steuerpflichtig.
Wie kann man dieses Problem lösen?
Die gewerbliche Infizierung könnte durch Gründung von 2
Unternehmen vermieden werden. Ein "Unternehmen" übernimmt dann die
Vermietung des Hauses und das andere Unternehmen betreibt als
Gewerbebetrieb die Photovoltaikanlage - also wickelt die Erzeugung
und den Verkauf des Stromes ab.
WICHTIG: Die Photovoltaikanlage muss zwingend
im Gewerbebetrieb geführt werden und es sollte bzgl. der Dachfläche
ein Mietvertrag zwischen Hauseigentümer und Gewerbebetrieb
abgeschlossen werden. Der Mietvertrag sollte einem Drittvergleich
standhalten und muss auch tatsächlich durchgeführt werden.
Ob eine solche Gestaltung als Gestaltungsmissbrauch angesehen wird
ist bisher noch nicht bekannt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat bisher zu dieser
Problemstellung noch keine Verlautbarung bekanntgegeben.

