
Herzstück des Gesetzes ist die Verschärfung der Regeln für die
strafbefreiende Selbstanzeige. Quintessenz der Neuregelung wird
sein, dass Straffreiheit in Zukunft schwerer zu erlangen sein
wird. Im Einzelnen möchten wir Ihnen die geplanten Änderungen
darstellen:
Keine gestückelte Selbstanzeige
Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle
Hinterziehungstatbestände enthalten, damit Straffreiheit eintreten
kann. Eine Selbstanzeige darf sich nicht nur auf bestimmte
steuerliche Sachverhalte beziehen. Strafbefreiung wird nur noch
dann gewährt, wenn alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der
Vergangenheit vollständig offenbart werden. Eine wirksame
Selbstanzeige liegt demnach nur noch dann vor, wenn alle
Besteuerungsgrundlagen zutreffend nacherklärt werden.
Damit wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher
verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte
Sachverhälte aufgedeckt werden, weil nur deren Aufdeckung
unmittelbar befürchtet wird.
Eine Konkretisierung erfolgte durch den Finanzausschuss: Es sind
alle nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart bspw. der
Einkommensteuer - vollständig offenzulegen. Dann tritt
strafbefreiende Wirkung ein- für die verkürzte Einkommensteuer -
auch dann wenn Sachverhalte zur Umsatzsteuer bspw. nicht offen
gelegt werden.
Aufschlag bei hohen Summen
Die Strafbefreiung soll künftig nur noch bei einer
Hinterziehungssumme von 50.000 € gelten. Um bei höheren
Hinterziehungsbeträgen eine Selbstanzeige weiterhin zu ermöglichen,
soll dann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben
der Entrichtung der Steuern und der Hinterziehungszinsen eine
freiwillige Zahlung von 5% der jeweiligen verkürzten Steuern zu
Gunsten der Staatskasse geleistet wird.
Zeitliche Komponente
Der Zeitpunkt, ab wann eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht
mehr möglich ist, ist nun ebenfalls endgültig geklärt. Eine
Straffreiheit tritt dann nicht mehr ein, wenn dem Täter oder seinem
Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Damit
kommt es nicht mehr auf das Erscheinen des Betriebsprüfers
an.
Anwendungszeitpunkt
Die Änderungen sollen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung
gelten. Für davor beim Finanzamt eingegangene Selbstanzeigen gilt §
371 AO in seiner derzeitigen Fassung.

