
Nach den uns derzeit vorliegenden Informationen ist die
Anmeldung und Abrechnung der Saisonarbeitskräfte ab 2011 wie folgt
vorzunehmen:
Die vorgesehene Aufhebung der Arbeitserlaubnispflicht für alle
EU-Beitrittsländer wurde vom Bundeskanzleramt bereits im Oktober
gestoppt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit soll demnach nur für die
soge-nannten EU 8-Mitgliedsstaaten gelten.
Für folgende EU-Mitgliedsländer gilt ab dem 01.01.2011 die
Arbeitnehmerfreizügigkeit: Estland, Lettland, Litauen, Polen,
Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist bis zum 30.04.2011 beschränkt
auf Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft und
Gastronomie. Ab 01.05.2011 können die Arbeitnehmer aus o. e.
EU-Ländern in allen Branchen beschäftigt werden.
Das bedeutet die Zuteilung erfolgt für Saisonarbeitskräfte aus den
oben genannten Staaten nicht mehr durch die ZAV. Weiterhin
benötigen Saisonarbeitskräfte aus diesen Staaten auch keine
Arbeitsgenehmigung mehr.
WICHTIG: Mit den Saisonarbeitskräften ist zukünftig vor
Arbeitsbeginn ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Entsprechende
zweisprachige Arbeitsverträge stellen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.
Für Bulgarien und Rumänien bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Für Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien wird die
Zuteilung auf neue "Füße" gestellt. Es sollen zukünftig 4 Agenturen
für Arbeit in Deutschland - eine im Süden, eine im Norden, eine im
Osten und eine im Westen - zuständig sein für die Zuteilung.
Voraussichtlich wird ein Kontingent in Höhe von 150.000
Saisonarbeitskräften genehmigt werden.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!

