
Wir wollen Ihnen im Folgenden einen Einblick in die Leistungen
der Pflegeversicherung sowie über die Pflegezeit die im Rahmen der
Pflegereform 2008 eingeführt wurde geben.
Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und somit die
Einstufung in die Pflegestufen erfolgt durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkassen. WICHTIG: Um eine Einstufung zu erhalten
muss bei der zuständigen Krankenkasse/Pflegekasse ein Antrag
gestellt werden. Dann erfolgt durch einen Arzt des Medizinischen
Dienstes der Krankenkasse eine Begutachtung des Patienten
- auf dieser Basis erfolgt dann die Einstufung in eine der
Pflegestufen.
Pflegestufe 1: Dies sind Pflegebedürftige, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal
täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche
Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen benötigen.
Pflegestufe 2: Dies sind Pflegebedürftige, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal
täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei hauswirtschaftlichen
Verrichtungen benötigen.
Pflegestufe 3: Darunter fallen Pflegebedürftige, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die
Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfe bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen benötigen.
"Pflegestufe 0": Diese Pflegestufe wurde im Zuge der Reform der
Pflegeversicherung 2008 eingeführt. Unter diese Pflegestufe fallen
Menschen die eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben -
darunter fallen vor allem Menschen, die demenziell erkrankt sind
oder aber auch psychisch Kranke.
Der Leistungskatalog der Pflegeversicherung ist sehr detailliert
und umfangreich. Er steht auf der Homepage des
Bundesgesundheitsministeriums unter folgendem Link als Download zur
Verfügung:
http://www.bmg.bund.de/cln_151/nn_1193090/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken/Statistiken_20Pflege/Leistungsansprueche-3-09-2008.html
Selbstverständlich senden wir Ihnen gerne auch ein Exemplar zu.
Exemplarisch stellen wir Ihnen kurz die Leistungen bei einer
vollstationären und einer häuslichen Pflege gegenüber.
Wird der Pflegebedürftige zu Hause gepflegt so stehen ihm folgende
Leistungen zu:
Pflegesachleistungen bis zu ..€ monatlich:
Pflegestufe 1: 440 €
Pflegestufe 2: 1.040 €
Pflegestufe 3: 1.510 €
Daneben erhält der Pflegebedürftige ein Pflegegeld in Höhe von
monatlich:
Pflegestufe 1: 225 €
Pflegestufe 2: 430 €
Pflegestufe 3: 685 €
Muss der Pflegebedürftige vollstationär in einem Pflegeheim
untergebracht werden gewährt die Pflegeversicherung folgende
Leistungen:
Pflegestufe 1: 1.023 €
Pflegestufe 2: 1.279 €
Pflegestufe 3: 1.510 €.
Zum Vergleich - für eine vollstationäre Unterbringung in einem
Pflegeheim fallen exemplarisch ca. die folgenden Kosten an:
Pflegestufe 1: 2.609,10 €
Pflegestufe 2: 3.074,10 €
Pflegestufe 3: 3.641,10 €
Daraus ergibt sich eine Deckungslücke in Höhe von:
Pflegestufe 1: 1.586,10 €
Pflegestufe 2: 1.795,10 €
Pflegestufe 3: 2.131,10 €
Diese Lücke muss vom Versicherten selbst oder ggf. dessen nahen
Angehörigen geschlossen werden.
Bitte beachten Sie - die Kosten für die Unterbringung in einem
Heim sind nur exemplarisch - die tatsächlichen Kosten variieren von
Heim zu Heim und sind auch abhängig von Nebenleistungen die der
Versicherte noch in Anspruch nimmt.
Ab dem 01. Juli 2008 erhalten Betroffene bis zu 100 €
(Grundbetrag) oder bis zu
200 € (erhöhter Betrag) monatlich. Diese Beträge stehen für eine
ambulante Betreuung zur Verfügung.
Mit der Pflegereform am 01.07.2008 ist auch das sogenannte
Pflegezeitgesetz in Kraft getreten. Dadurch soll es nahen
Angehörigen ermöglicht werden, einen Patienten zu pflegen. Das
Gesetz sieht dafür zwei unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche
vor.
Kurzzeitige Arbeitsbefreiung
Jeder Beschäftigte hat nach dem Pflegezeitgesetz bei einer akut
auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen das Recht bis
zur Höchstdauer von 10 Arbeitstagen der Arbeit fernzubleiben.
Der Personenkreis der nahen Angehörigen erstreckt sich dabei auf
den engsten Familienkreis - Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder,
Großeltern und Eltern. Des Weiteren muss ein Akutfall (plötzliches
Auftreten) vorliegen und es muss eine Pflegebedürftigkeit gegeben
sein. Die Freistellung bedarf dabei keiner vorherigen Zustimmung
des Arbeitsgebers. Der Beschäftigte ist aber verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Verhinderung und die Dauer der Verhinderung
unverzüglich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann ggf. eine ärztliche
Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und über
die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen.
WICHTIG: Während dieser Zeit sieht das Pflegezeitgesetz keinen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor. Ansprüche können sich also nur
aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.
Pflegezeit
Beschäftigte haben nach § 3 Abs. 1 PflegeZG einen Anspruch
auf vollständige oder auch nur teilweise Arbeitsfreistellung für
die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen. Im Unterschied zum
Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsbefreiung, besteht der Anspruch auf
Pflegezeit nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als
fünfzehn Beschäftigten.
Es muss sich um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen handeln.
Hier greifen die gleichen Vorschriften wie bei der kurzzeitigen
Arbeitsbefreiung. Der Pflegefall muss allerdings nicht akut sein.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass in häuslicher Umgebung
gepflegt wird. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer
Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes
nachzuweisen. Der Anspruch auf Pflegezeit ist dem Arbeitgeber
spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich
anzukündigen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen
Zeitraum die Pflegezeit in Anspruch genommen wird. Sofern nur eine
Reduzierung der Arbeitszeit angestrebt wird, ist zu
erklären, in welchem Umfang die Freistellung
gewünscht wird und wie die reduzierte Arbeitszeit
auf die einzelnen Arbeitstage verteilt werden
soll.
WICHTIG: Die Inanspruchnahme der Pflegezeit bedarf nicht
der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann auch
nicht einwenden, dass betriebliche Belange oder sonstige
unternehmerische Interessen dem Freistellungsanspruch entgegen
stehen. Bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen tritt die
Freistellung ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers zum gewünschten
Zeitpunkt in Kraft.
Bei der pflegezeitbedingten
Arbeitszeitreduzierung fordert das Gesetz eine
schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien
über den Umfang der Verringerung und über die Verteilung der
Arbeitszeit - hier hat der Arbeitgeber auch gewisse
Einspruchsrechte.
Die Pflegezeit kann für max. 6 Monate in Anspruch genommen
werden.
Für die Pflegezeit, anders als für die kurzzeitige
Arbeitsbefreiung, sieht das Gesetz keinen ausdrücklichen
Anspruchsausschluss des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung vor.
Dennoch folgt aus dem Charakter als längerfristigen
Freistellungsanspruch, dass es sich um einen Anspruch ohne
Entgeltfortzahlung handelt.
Hinweis: Eine Kündigung, die ab dem Zeitpunkt der
Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach oder während
der Inanspruchnahme der Pflegezeit bis zur Beendigung der
Freistellungszeiträume ausgesprochen wird, ist unwirksam. Es
handelt sich um ein sog. "absolutes"
Kündigungsverbot, d. h. es besteht unabhängig von der
sechsmonatigen Wartezeit für die Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes im Fall der kurzzeitigen
Arbeitsfreistellung auch unabhängig von der
Unternehmensgröße.
TIPP: Werden Pflegebedürftige von nahen
Angehörigen zu Hause gepflegt, so werden von der Pflegeversicherung
für die Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Renten-versicherung
übernommen. In Pflegestufe 1 sind dies 133,73 € in Pflegestufe
2
267,46 € und in Pflegestufe 3 401,18 €. Anspruch darauf haben
Pflegepersonen, die wenigsten 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche
ausüben und wenn die Pflegeperson keine Beschäftigung von über 30
Stunden nachgeht und sie noch keine Altersvollrente erhält.
Von der Politik wird derzeit eine erneute Reform der
Pflegeversicherung diskutiert. Wichtigste Änderung dieser Reform
wäre die Einteilung in 5 Bedarfsgruppen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Bitte achten Sie im Zusammenhang mit dem Thema Pflege auch darauf,
dass entsprechende Vollmachten für den Pflegefall vorliegen. Am
besten eignet sich eine General- und Vorsorgevollmacht für den
Pflegefall. Damit wird den Angehörigen ermöglicht zu handeln und
Entscheidungen zu treffen, die in einer akuten Pflegefallsituation
sicherlich notwendig sind.

