
Wie in unserer letzten blattgrün-Ausgabe berichtet, kam es bei
der Riester-Rente zu Rückforderungen in Bezug auf
Mindesteigenbeitrag und die Kinderzulage.
Nun haben der Bundestag und der Bundesrat über den Gesetzentwurf
zu beraten. Der Hintergrund der Änderungen ist folgender: Bei der
Riester-Rente gibt es einen mittelbaren und einen unmittelbaren
Zahlungs- bzw. Zulagenberechtigten. Mittelbar zulageberechtigt ist
beispielsweise ein Ehegatte der nicht berufstätig ist und dessen
Ehegatte einen Riester-Vertrag hat. Der nicht berufstätige Ehegatte
muss dann keine Beiträge auf seinen eigenen Riester-Vertrag
einzahlen. Für die Auszahlung der vollen Altersvorsorgezulage ist
es in diesem Fall ausreichend, wenn der berufstätige Ehegatte den
vom ihm geforderten Eigenbeitrag auf seinen Riester-Vertrag
einzahlt.
Wird der nicht berufstätige Ehegatte allerdings selbst
rentenversicherungspflichtig - eben zum Beispiel nach der Geburt
eines Kindes - muss in dieser Zeit auch auf diesen Vertrag ein
Eigenbeitrag geleistet werden. Der Ehegatte wird dann vom mittelbar
Zulagenberechtigten zum unmittelbar Zulagenberechtigten.
Für Ehepartner die in der Vergangenheit irrtümlicherweise
angenommen haben nur mittelbar zulageberechtigt gewesen zu sein -
aber tatsächlich unmittelbar zulageberechtigt waren - soll
durch den Gesetzentwurf die Möglichkeit geschaffen werden, die
rückständigen Beiträge nachzuzahlen.
Das Verfahren soll in diesem Zusammenhang unbürokratisch
abgewickelt werden: Die Riester-Sparer müssen lediglich die
rückständigen Beiträge auf ihren Riester-Vertrag einzahlen und
ihrem Anbieter mitteilen für welche Jahre die Zahlungen bestimmt
sind.
Um alles andere sollen sich dann der Anbieter und die
Zulagenstelle kümmern. Die Zulagenstelle wird dann automatisch die
zurückgeforderte Zulage auf den Riester-Vertrag zurückzahlen.
Weitere Änderungen
Ab 2012 soll es eine weitere grundlegende Änderung geben: Alle
Zulagenberechtigten sollen dann einheitlich einen
Mindesteigenbeitrag von 60 € jährlich in ihren Riester-Vertrag
einzahlen - dadurch soll die Lücke zwischen dem Wechsel von
mittelbar zu unmittelbar Zulageberechtigten erst gar nicht
entstehen. Die Änderung führt zwar zu einem steigenden Beitrag -
dies schlägt sich jedoch auch in der späteren Rentenzahlung nieder
- dadurch haben auch mittelbar Zulagenberechtigte einen höheren
Rentenanspruch.

