
In diesem Zusammenhang stellt sich die Fragen nach dem
Vorsteuerabzug für die entstehenden Dachsanierungskosten. Aus Sicht
der Finanzverwaltung entstehen die Sanierungskosten des Daches
ursächlich nicht durch die Installation der Photovoltaikanlage.
Selbst dann, wenn die Photovoltaikanlage nicht auf dem bestehenden
Dach montiert werden dürfte bspw. wegen Asbestverseuchung. Ist
hingegen eine Verstärkung des Daches aus statischen Gründen
vorzunehmen, können die Vorsteuerbeträge die auf diese Kosten
entfallen geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht Nürnberg hat in 3 Urteilen nun zu der
Problematik Stellung genommen. In allen 3 Urteilsfällen wurde der
Vorsteuerabzug gewährt.
In einem Urteil aus 2009 ging es um den Vorsteuerabzug für die
Entfernung von asbesthaltigen Dachplatten. Das FG Nürnberg führt
dazu aus, dass, da die Entsorgung und Neueindeckung des Daches
zwingende Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der
Photovoltaikanlage seien, sei die bezogene Leistung eindeutig der
unternehmerischen Tätigkeit der Stromerzeugung zuzuordnen. Das FG
führte weiter aus, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich sei,
ob die Kosten ggf. in einem einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stünden und somit dem Gebäude
zuzurechnen seien. Es sei ebenfalls unerheblich, ob das für das
Unternehmen bezogene Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen
sei. Der Vorsteuerabzug wurde gewährt.
In einem anderen Fall - eine Dachverstärkung im Zusammenhang mit
der Errichtung einer Photovoltaikanlage ist das FG ebenfalls dieser
Argumentation gefolgt.
In einem weiteren Urteil aus dem Jahr 2010 hat das FG Nürnberg nun
seine Auffassung nochmals bestätigt und weiter ausgeführt. Im
Urteilsfall ging es um die Neueindeckung eines Daches im
Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage.
Im Urteilsfall hat der Kläger im Jahr 2006 das Dach seiner 1920
erbauten Scheune mit Tonziegeln neu eindecken lassen und
errichtetet auf der Südseite des Daches eine Photovoltaikanlage.
Die gesamte Dachfläche betrug 148 qm wovon die Photovol-taikanlage
85 qm bedeckte.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung des Jahres 2006 hat der
Kläger den Vorsteuerabzug aus der Photovoltaikanlage und der
Neueindeckung des Daches geltend gemacht.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung versagte der Prüfer
des Finanzamtes den Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des
Daches.
In seiner Urteilsbegründung hat sich das FG Nürnberg auf den Art.
168 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bezogen - demnach komme es
auf die tätigkeitsbezogene Zuordnung des Leistungsbezuges an. Ein
Steuerpflichtiger sei demnach zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn
er Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten
Umsätze verwende. Der Vorsteuerabzug bestimme sich demnach also
anhand der Ausgangsumsätze und nicht anhand der Zuordnung zum
Unternehmen. Mit dieser Begründung hat das FG Nürnberg den
Vorsteuerabzug zugelassen.
Nach der Argumentation des FG Nürnberg ist es bei der Frage ob ein
Vorsteuerabzug zulässig sei oder nicht unerheblich ob das
Investitionsgut ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen
ist oder ob es ihm nach steuerrechtlich § 39 AO zuzurechnen sei
oder ob es eigentumsrechtlich nach § 94 BGB wesentlicher
Bestandteil eines privaten Wohngebäudes oder eines
landwirtschaftlich genutzten Gebäudes zuzurechnen ist.
Die Finanzverwaltung hat zu diesem Themenkomplex ein BMF-Schreiben
angekündigt. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Quellen:
FG Nürnberg v. 29.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 784/2009
FG Nürnberg v. 19.05.2009 - Aktenzeichen 2 K 1204/2008
FG Nürnberg v. 13.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 952/2008

