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Pfändungsschutz läuft zum Jahresende aus

Zum 31. Dezember 2011 läuft der Pfändungsschutz für das Existenzminimum aus.

Was bedeutet das nun konkret?
Die bisherige Regelung zum Pfändungsschutz sah vor, dass ein bestimmter Betrag auf dem normalen Girokonto von den Gläubigern nicht gepfändet werden konnte. Ein Betrag in Höhe von 985,15 € (bis zum 30. Juni 2011) blieb als Existenzminimum vor dem Zugriff der Gläubiger verschont. Der Betrag konnte sich - sofern unterhaltsberechtigte Verwandte vorhanden gewesen sind - entsprechend erhöhen. Der Schuldner war dadurch in der Lage, seinen normalen Verpflichtungen weiterhin nachzukommen (Miete, Lebensmitteleinkauf etc.).

Dies ändert sich nun. Um den gleichen Schutz wie bisher zu erreichen müssen die Schuldner ein spezielles Girokonto beantragen - das sogenannte P-Konto. Bankkunden haben seit letztem Sommer einen Anspruch darauf, dass ihr Girokonto in ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umgewandelt wird.

Denn zum Jahresende laufen die Verfügungen der Amtsgerichte aus, die die Schuldner bisher davor geschützt haben, dass bei einer Zwangsvollstreckung das gesamte Gehalt oder die ganzen Sozialleistungen gepfändet werden.

Auf einem P-Konto besteht automatisch Pfändungsschutz für das Existenzminimum. Im Zuge dieser Änderung wurden auch die Pfändungsschutzgrenzen angehoben. Der Grundfreibetrag beträgt seit dem 01. Juli 2011 1.028,89 €. Für unterhaltspflichtige Ehegatten oder Kinder steigt der Betrag für die erste Person um 387,22 €, für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils 215,73 € hinzu.

Diese Beträge sind vor der Pfändung geschützt und stehen auch bei einer Kontopfändung dem Kontoinhaber weiterhin zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten - jedoch nur auf einem P-Konto!

Um ein entsprechendes P-Konto zu beantragen setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Bank in Verbindung. Die Umstellung auf ein P-Konto ist unter Umständen mit zusätzlichen Gebühren verbunden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Bank.
Um den nicht pfändbaren Betrag zu berechnen, benötigt die Bank weiterhin entsprechende Bescheinigungen auf denen das Arbeitseinkommen oder der Erhalt von Sozialleistungen bestätigt wird.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet die notwendigen Bescheinigungen für ein P-Konto (zum Nachweis von Arbeitseinkommen etc.) kostenlos den Arbeitnehmern auszustellen. Weitere Stellen an denen die notwendigen Bescheinigungen beantragt werden können, sind Sozialleistungsträger, Familienkassen oder Schuldnerberatungen.


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