
Wird für die unbaren Altenteilsleistungen kein Einzelnachweis geführt, ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Dabei bildet die Sachbezugsverordnung einen geeigneten Schätzungsmaßstab.
Es gelten die in der folgenden Tabelle dargestellten Werte als Nichtbeanstandungsgrenze. Haben Sie bei der Übergabe von Betrieben auch unbare Altenteilsleistungen vereinbart, sind diese mit ihrem tatsächlichen Wert zu bewerten.

