
Im Rahmen der sogenannten 1 %- Methode berechnet sich der
Zuschlag wie folgt: Neben 1 % des Bruttolistenneupreises pro Monat
sind 0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer
(Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als geldwerter
Vorteil zu versteuern. Dieser Zuschlag war unabhängig davon
anzusetzen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen für
Fahrten Wohnung
- Arbeitsstätte genutzt hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in der Vergangenheit immer
wieder bekräftigt, dass es für die Anwendung des 0,03 %
Zuschlages auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage ankommt.
Bei einem Nutzungsumfang von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat
hält der BFH eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des
Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer für
angemessen.
Die Finanzverwaltung hat bisher auf diese Rechtsprechung immer
wieder mit sogenannten Nichtanwendungserlassen reagiert - das
bedeutet, dass die Rechtsprechung aufgrund einer abweichenden
Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht zur Anwendung
zugelassen wurde.
Nachdem der BFH nun abermals in 3 weiteren Urteilen seine
Rechtsauffassung bzgl. der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
bekräftigt hat, sah sich das BMF nun gezwungen die bisherigen
Nichtanwendungserlasse aufzuheben.
Aus diesem Anlass hat das BMF nun ein neues Anwendungsschreiben
herausgegeben welches regelt, unter welchen Bedingungen bei der 1
%-Methode ein Wechsel vom Monatsprinzip zur tageweisen Berechnung
zulässig ist.
Die wichtigsten Einzelheiten der Neuregelung wollen wir Ihnen im
Folgenden kurz darstellen:
Die Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
ist nur unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
Der Arbeitnehmer muss Aufzeichnungen führen, aus denen sich unter
Angabe des Datums die Tage ergeben an denen der Dienstwagen zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich genutzt
wurde - eine bloße Angabe der Anzahl der Tage ist nicht
ausreichend.
Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Dienstwagen zur Verfügung sind die
Angaben für jedes Fahrzeug getrennt zu führen. Die Aufzeichnungen
muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto nehmen.
Das Wahlrecht kann fahrzeugbezogen ausgeübt werden. Ein Wechsel
zwischen den Methoden ist unterjährig - auch beim Wechsel des
Fahrzeugs - nicht zulässig.
Für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2011 gilt diesbezüglich eine
Sonderregelung. Da die Neuregelung erst im Laufe des Kalenderjahres
2011 zugelassen worden ist - kann in 2011 einmalig auch unterjährig
zwischen den Methoden gewechselt werden - wenn die entsprechenden
Aufzeichnungen des Arbeitnehmers vorgelegt und zum Lohnkonto
genommen werden.
Zur technischen Abwicklung des Lohnsteuerabzugsverfahrens sieht
das BMF-Schreiben einige Vereinfachungen vor:
der aktuellen Lohnabrechnung können jeweils die Aufzeichnungen des
Vormonats zugrunde gelegt werden
den Arbeitgeber treffen keine eigenen Ermittlungspflichten. Er
darf die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers der Lohnabrechnung
zugrunde legen sofern diese nicht offensichtlich falsch sind
Wird die Einzelbewertung der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
vorgenommen so kann die Vereinfachung, dass der Arbeitnehmer den
Dienstwagen nur an 15 Tagen für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte
verwendet - nicht angewendet werden. Diese Vereinfachung ist nur im
Zusammenhang mit dem pauschalen Zuschlag von 0,03 % des
Bruttolistenneupreises zulässig.
Die Begrenzung, dass der Arbeitnehmer auf insges. maximal 180
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr kommen darf, ist
dennoch anzuwenden. Damit soll erreicht werden, dass in keinem Fall
der Einzelnachweis zu einem höheren geldwerten Vorteil führt als
die Monatspauschale. Die jahresbezogene Begrenzung auf 180 Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewirkt im Ergebnis, dass ab dem
Monat ab dem die Höchstgrenze der 180 Fahrten erreicht ist, eine
Kürzung der tatsächlich vorgenommenen Fahrten vorzunehmen
ist.
Für das Jahr 2010 kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr rückwirkend
geändert werden. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer kann
in allen noch offenen Fällen jedoch die Neuregelung angewendet
werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer
entsprechende Aufzeichnun-gen vorlegen kann.
Beispiel:
Einem Handelsvertreter steht für seine berufliche
Auswärtstätigkeit ab 2011 ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 35.000
EUR) auch zu privaten Zwecken zur Verfügung. Jeweils freitags sucht
er für einige Stunden die Firma auf, um seine Aufträge
entgegenzunehmen bzw. abzurechnen. Die Entfer-nung Wohnung -
Arbeitstätte beträgt 45 km. Aufzeichnungen des Arbeitnehmers liegen
dem Lohnbüro nicht vor.
Die regelmäßigen Fahrten des Außendienstmitarbeiters an den
Betriebssitz begründen eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei der
Firmenwagenbesteuerung muss deshalb zusätzlich ein geldwerter
Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt
werden.
Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich bei Anwendung der
1 %-Methode wie folgt:
Privatfahrten
1 % von 35.000 € = 350,00 €
Fahrten Whg. - Arbeitsstätte
0,03 % x 35.000 € x 45 km = 72,50 €
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil = 822,50 €
Sachverhalt wie oben, der Arbeitnehmer legt dem Lohnbüro eine
schriftliche Erklärung vor, an welchen Tagen im Monat er den
Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Für den betreffenden Monat
März 2011 ergeben sich insgesamt 5 Fahrten am 4.3., 10.3., 16.3.,
25. u. 31.3.2011.
Bei Anwendung der Einzelbewertung für die tatsächlichen
Arbeitgeberfahrten ergibt sich folgender geldwerter Vorteil für die
Firmenwagennutzung in der März-Lohnabrechnung.
Privatfahrten
1 % von 35.000 € = 350,00 €
Fahrten Whg. - Arbeitsstätte
0,002 % x 35.000 €
x 45 km x 5 Fahrten = 157,50 €
steuerpflichtiger geldwerter Vorteil = 507,50 €
Durch den Wechsel zur fahrtbezogenen Berechnungsweise ergibt sich
gegenüber der bisherigen Monatspauschale von 0,03 % ein geldwerter
Vorteil der deutlich geringer ausfällt. Allein bei der
März-Abrechung ist der Sachbezug Firmenwagen beim Arbeitnehmer 315
EUR niedriger anzusetzen.
WICHTIG: Der Arbeitgeber ist im Rahmen des
Lohnsteuerabzugsverfahrens nicht zur Einzelbewertung verpflichtet.
Der Arbeitgeber kann weiterhin den monatlichen Zuschlag mit 0,03 %
des Bruttolis-tenneupreises zur Anwendung bringen. Die angewendete
Methode ist jedoch einheitlich für das jeweilige Kalenderjahr
festzulegen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kann der
Arbeitnehmer dann die für ihn günstigste Variante wählen -
einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Pkws.

