
Bei der 1 %-Regelung wird zunächst pauschal 1 % des
Bruttolistenneupreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Daneben
sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit
0,03 % des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer - auf
monatlicher Basis - hinzuzurechnen.
In Bezug auf die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte hatte der Bundesfinanzhof (BFH) sich in 3 Urteilen
abermals damit auseinanderzusetzen, wie diese Fahrten nun zu
versteuern sind.
Die Finanzverwaltung setzt als geldwerten Vorteil - unabhängig von
der tatsächlichen Nutzung - 1 % des Bruttolistenneupreises an sowie
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den Zuschlag um
monatlich 0,03 % pro Entfernungskilometer. Der BFH hingegen stellt
auf die tatsächliche Nutzung ab. Bleibt der Dienstwagen etwa in der
Garage weil öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden oder sucht
der Arbeitnehmer den Betrieb an weniger als 15 Tagen je Monat auf -
ist nach Auffassung des BFH jede Einzelfahrt mit lediglich
0,002 % des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer zu
versteuern. Dies führt unter Umständen zu einem günstigeren
Ergebnis für den Steuerpflichtigen.
Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass die 0,03 %
Zuschlagsregelung nur einen Korrekturposten zur
Entfernungspauschale darstellt und sie deshalb nur insoweit zur
Anwendung kommen kann als der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch
tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
verwendet. Diese Auffassung hat der BFH auch bereits früher
vertreten. Damals hat die Finanzverwaltung mit einem so genannten
Nichtanwendungserlass auf die Urteile reagiert - das bedeutet die
für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Rechtsprechung kam nicht
zur Anwendung.
Wie die Finanzverwaltung auf diese Urteile nun reagiert bleibt
abzuwarten. Dennoch ist es Dienstwagenfahrern, die monatlich an
weniger als 15 Tagen zur Arbeitsstätte fahren zu empfehlen, unter
Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des BFH Einspruch gegen den
pauschalen 0,03 % Zuschlag einzulegen.

