
Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab Geburt bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Auch
für volljährige Kinder besteht unter bestimmten Voraussetzungen
Anspruch auf Kindergeld.
Regelung bis Ende 2011:
Für ein volljähriges Kind bestand bisher Anspruch
auf Kindergeld unter den folgenden Voraussetzungen:
Regelung ab Januar 2012:
Ab dem 01.01.2012 entfällt die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von
8.004 € pro Kalenderjahr während der ersten Ausbildung.
Was bedeutet das nun konkret?
Die Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder spielen während der
ersten Ausbildung keine Rolle mehr. Auch eine Kürzung des
Ausbildungsfreibetrages entfällt in dieser Zeit. Neben Studium oder
Lehre können volljährige Kinder also unbegrenzt
hinzuverdienen.
Als Ausbildungsgänge sind auch der Besuch von Abendschulen und
Fernstudium begünstigt, die neben einer Vollzeit- oder
Teilzeiterwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung
ausgeübt werden.
Beginnt das Kind jedoch nach Abschluss seiner ersten Ausbildung im
Anschluss eine zweite Ausbildung, gilt eine Einschränkung: Das
Kindergeld wird dann nur noch gewährt, wenn Sohn oder Tochter neben
der Ausbildung nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet. Die
Verdiensthöhe spielt jedoch dabei keine Rolle. Ferienjobs sind also
weiter unschädlich.
Generell wird das Kindergeld für ein volljähriges Kind in
Ausbildung nur bis zum 25. Lebensjahr gewährt.
TIPP: Ist das Kind während der Ausbildung auswärts
untergebracht, können die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung
bis zu 924 € Ausbildungsfreibetrag beantragen. Bisher wurde dieser
Ausbildungsfreibetrag für die auswärtige Unterbringung gekürzt,
wenn das Kind über 1.848 € im Jahr verdient hat. Ab 2012 werden
auch hier die Einnahmen der Kinder nicht mehr berücksichtigt.

