
Die Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer ist insoweit verfassungswidrig und
verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz soweit die
Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung
ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das
Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet,
diesen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen.
Die Neuregelung ab 2007 im kurzen Überblick:
Grundsätzlich wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ein
Abzugsverbot als Werbungskosten/Betriebsausgaben für das häusliche
Arbeitszimmer eingeführt. Davon gab es nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz
2 EStG nur eine Ausnahme - wenn das häusliche Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesam-ten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bildet - nur dann durften die Kosten in vollem Umfang abgesetzt
werden.
Durch diese Änderung kamen nur noch wenige Berufsgruppen in den
Genuss der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers bspw.
freiberufliche Journalisten oder Heimarbeiter.
Bis 2006 durften Arbeitnehmer, bei denen das häusliche
Arbeitszimmer zu mehr als
50 % betrieblich genutzt wurde oder bei denen außer dem heimischen
Büro kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, die Kosten die
auf das häusliche Arbeitszimmer entfielen bis zum Höchstbetrag von
1.250 € pro Jahr absetzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss von Anfang
Juli nun 2 Falltypen unterschieden:
a) Der "Lehrer-Fall" - es steht neben dem häuslichen
Arbeitszimmer kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung
b) Der "Handelsvertreter-Fall" - das Arbeitszimmer wird zu mehr
als 50 % betrieblich genutzt, es steht daneben aber noch ein
Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung.
Das Bundesverfassungsgericht begründet die Unterscheidung in 2
Falltypen damit, dass das Gesetz zu einem gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz verstößt - innerhalb der Regelung aber zu
differenzieren ist. Die Tatsache, dass neben dem häuslichen
Arbeitszimmer kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ist
nach Auffassung des Gerichtes ein leicht nachprüfbares Indiz. Durch
eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers kann der Nachweis
unproblematisch erfolgen. Zitat:" Der Vereinfachung,
Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird das
Abzugsverbot bei der "Lehrer-Fallgruppe" als realitätsgerechte
Typisierung nicht gerecht".
Schwieriger stuft das Bundesverfassungsgericht den Nachweis ein
für den Fall, dass neben dem häuslichen Arbeitszimmer ein weiterer
Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht. Der Nutzungsumfang ist
nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes allenfalls ein
schwaches Indiz für die Notwendigkeit eines häuslichen
Arbeitszimmers. Darüber hinaus fehlt es für das
Bundesverfassungsgericht an leicht nachprüfbaren objektiven
Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuer-pflichtigen
zum Umfang der Nutzung.
Der Tenor des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes deutet
darauf hin, dass zumindest für die Fallgruppe Lehrer wieder eine
Abzugsmöglichkeit für das häusliche Arbeitszimmer geschaffen wird.
Wie diese Regelung konkret aussieht ist derzeit noch nicht
absehbar. Vorstellbar wäre es jedoch, dass die Regelung die bis
2006 galt (Deckelung auf 1.250 €) wieder eingeführt wird.
Für die Fallgruppe Handelsvertreter bleibt abzuwarten wie der
Gesetzgeber sich entscheidet.
Die Finanzverwaltung hat in einem sogenannten BMF-Schreiben vom
12. August 2010 (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen) zum
Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes Stellung genommen.
HINWEIS: Bereits seit April 2009 ergehen Steuerbescheide im
Hinblick auf die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers nur noch
vorläufig.
Sind die entsprechenden Steuerbescheide entweder über einen
entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk oder durch einen Einspruch
noch änderbar, so sind die Finanzämter zunächst angewiesen wie
folgt vorzugehen:
In Fällen ohne anderen Arbeitsplatz mit bereits nachgewiesenen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (Lehrer-Falltypus)
können die Aufwendungen vorläufig bis zu einem Betrag von 1.250 €
als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Für bereits veranlagte und noch offene Fälle in denen keine
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht
wurden, sind die Steuerpflichtigen dazu aufgefordert die
Aufwendungen nachzureichen und einen entsprechenden Antrag auf
Berücksichtigung der 1.250 € zu stellen. WICHTIG: Der Antrag ist
vom Steuerpflichtigen selbst zu stellen!
Sobald die Übergangsregelung umgesetzt ist werden entsprechende
neue Bescheide verschickt. Dies erfolgt voraussichtlich ab dem 10.
September 2009.
In den Fällen des "Handelsvertreter-Falles" - geht es also um das
Abzugsverbot hinsichtlich der 50 %-Nutzung - bleibt abzuwarten wie
der Gesetzgeber die Neuregelung nun konkret ausgestaltet.
Wurde in den "Handelsvertreter-Fällen" ein Einspruch gegen den
Steuerbescheid eingelegt ruht das Verfahren bis zur gesetzlichen
Neuregelung. Eine im Rahmen des Einspruchverfahrens gewährte
Aussetzung der Vollziehung soll weiterhin gelten. Hier bleibt aber
das genaue Vorgehen der einzelnen Finanzämter abzuwarten.

