
Bei der Alterskasse für die Gärtner und die Landwirte besteht
ein Rentenanspruch nur dann, wenn die Landwirtin/der Landwirt bzw.
die Gärtnerin/der Gärtner die im Rahmen der Urproduktion genutzten
Flächen abgegeben hat. Häufig sind landwirtschaftliche Betriebe und
Gärtnereien in der Rechtsform der GbR organisiert. Welche
Besonderheiten bei einer Unternehmensübergabe in der Rechtsform
einer GbR bezüglich der Alterskasse zu beachten sind, möchten wir
Ihnen im Folgenden aufzeigen.
Kein Ausscheiden mehr erforderlich
Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Gesellschafter der den
Rentenantrag stellt aus dem Unternehmen ausscheidet. Er oder sie
kann GbR-Gesellschafter bleiben.
Anstelle des Ausscheidens sind jedoch die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen, damit der entsprechende Rentenantrag bewilligt werden kann:
Um diese Voraussetzungen zu erfüllen ist eine Änderung des
Gesellschaftsvertrages erforderlich. Dies muss aus Nachweisgründen
schriftlich erfolgen. Der Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag ist von
allen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Flächenabgabe
Weiterhin muss der betroffene Gesellschafter/in seine/ihre im
Rahmen der Urproduktion genutzten Flächen abgeben - dies kann bspw.
durch eine Verpachtung der Grundstücke an die GbR erfolgen. Hierbei
ist jedoch eine Mindestpachtdauer von 9 Jahren zu beachten.
Eine Unternehmensübergabe will sorgfältig geplant sein - bitte
sprechen Sie uns rechtzeitig an - damit alle Bereiche (Alterskasse,
Steuern und Familie) optimal abgestimmt werden können.

