
Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Darlehen zur privaten Nutzung des Mitarbeiters gewähren. Dabei ist Voraussetzung, dass dem Mitarbeiter Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrages überlassen wird. Als Arbeitslohn zu versteuern sind bei einem Mitarbeiterdarlehen nur die Zinsvorteile.
Die eigentliche Auszahlung der Darlehenssumme führt zu keinem Lohnzufluss. Die Zinsvorteile aus der Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens gehören als Sachbezug zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Mit Wirkung ab 01. Januar 2008 gelten für die Bewertung des Zinsvorteiles aus Arbeit- geberdarlehen neue Vorschriften. Rechtliche Grundlagen für die Behandlung des Zinsvorteils bei Arbeitgeberdarlehen sind § 8 Abs. 2 des Einkommensteuer- gesetzes sowie eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen vom 01. Oktober 2008.
Das Wichtigste in Kürze:
Bis zu einer Darlehenssumme von 2.600 € sind Arbeitgeberdarlehen
lohnsteuerlich
und beitragsrechtlich unbeachtlich. Dabei ist die Summe der noch
nicht getilgten
Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraumes maßgeblich. Mehrere
vom Arbeitgeber gewährte Darlehen sind bei der Prüfung der
Freigrenze zusammenzufassen.
Die Höhe des ggf. anzusetzenden geldwerten Vorteils aus dem
Sachbezug Zinsvergünstigung richtet sich nach dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen
Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall
zahlt. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Feststellung des
marktüblichen Zinssatzes auf die von der Deutschen Bundesbank unter
www.bundesbank.de veröffentlichten Effektivzinssätze
zurückgegriffen werden. (Rubrik: EWU-Zinsstatistik,
Neugeschäft)
Wie sich der Zinsvorteil genau berechnet, ist im Einzelfall genau
zu beurteilen.
Entspricht der Zinssatz dem marktüblichen Zins, so ist selbstverständlich kein geldwerter Vorteil aus der Gewährung des Darlehens zu versteuern.
Auch für Darlehen, die vor 2008 gewährt wurden, sind die
Neuregelungen anzuwenden.
Generell empfiehlt es sich bei Arbeitgeberdarlehen einen schriftlichen Darlehensvertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen, aus dem sich Regelungen zur Höhe des Darlehens, der Verzinsung und der Tilgung ergeben.
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