
Eine vertragliche Verpflichtung mit dem Vermieter, einen
Handwerker für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu
beauftragen, ist nicht wirksam.
Der Bundesgerichtshof hat dies jüngst entschieden. Bisher war
nicht geklärt, ob der Vermieter den Mieter im Rahmen der
Übertragung von Schönheitsreparaturen dazu verpflichten kann, die
Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker ausführen zu
lassen. Der Bundesgerichtshof hat dies nun zugunsten des Mieters
verneint.
Solche Klauseln hält das Gericht in Mietverträgen für unwirksam.
Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass der Mieter durch
eine solche Klausel unangemessen benachteiligt wird. Denn ohne eine
Abwälzung der Schönheitsreparaturen wäre der Mieter lediglich zur
fachgerechten Ausführung in mittlerer Art und Güte verpflichtet.
Dem Interesse des Vermieters an einer fachgerechten Ausführung
werde durch die Vornahme der Arbeiten durch einen Laien ausreichend
Rechnung getragen - wenn dies fachgerecht geschehe.

