
Zu Beginn der Beschäftigung ist aus diesem Grund eine
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Zu dieser
Beurteilung gehört auch, dass der Arbeitnehmer Auskunft über
eventuelle Vorbeschäftigungen oder parallel ausgeübte
Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern gibt. Der Arbeitgeber hat
die für eine evtl. bestehende Versicherungsfreiheit maßgebenden
Angaben über den Beschäftigten zu den Lohnunterlagen zu
nehmen.
Bitte beachten Sie:
Seit dem 01.01.2011 gehört hierzu zwingend eine Erklärung des
kurzfristig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen
im Kalenderjahr bzw. eine Erklärung des geringfügig entlohnten
Beschäftigten, über weitere Beschäftigungen.

