
Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmale haben für Arbeitgeber auch in 2011 noch
Gültigkeit. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin
aufzubewahren - sie darf nicht vernichtet werden! Die eingetragenen
Freibeträge gelten auch in 2011 weiter - das bedeutet, dass
Freibeträge bspw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
weiterhin Gültigkeit haben. Dies gilt jedoch nur einmalig für das
Jahr 2011. Ab 2012 kommt dann das so genannte ELSTAM - Verfahren
zur Anwendung. Wir werden Sie - sobald die konkrete Vorgehensweise
bekannt ist - informieren. WICHITG: Ändern sich
die Freibeträge oder andere Merkmale (z. B. Lohnsteuerklasse,
Eintragung von Kindern) ist für Zeiträume ab dem 01.01.2011 nicht
mehr die Gemeinde zuständig, sondern das örtlich zuständige
Finanzamt.
Wird im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt
das örtlich zuständige Finanzamt auf Antrag eine
Ersatzlohnsteuerbescheinigung aus. Ausdrücklich ausgenommen davon
sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 ein
Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier
kann der Arbeitgeber die Steuerklasse 1 unterstellen, wenn der
Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer, sein
Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und
gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste
Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Erklärungen des
Arbeitnehmers als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

