
Das Verfahren heißt ElsterLohn II und geht im Jahr 2012 an den Start. Wir haben in der blattgrün-Ausgabe 1/2010 bereits darüber berichtet. Bereits seit einigen Jahren werden die Daten der Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Aus diesem Grund erhalten die Arbeitnehmer bisher bereits den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Das ElsterLohn II genannte Verfahren soll die Lohnsteuerkarte nun ab 2012 vollständig ersetzen. Mit ElsterLohn II sollen die lohnsteuerlichen Merkmale der Arbeitnehmer nur noch über ein elektronisches System erfasst werden und für den Arbeitgeber zum Abruf bereit stehen.
Die Lohnsteuerkarte 2010 ist daher die letzte ihrer Art. Künftig werden die Arbeitgeber mit Hilfe der vom Arbeitnehmer mitgeteilten Identifikationsnummer und dem Geburtsdatum die für den Lohnsteuerabzug benötigten Daten direkt bei der Finanzverwaltung abrufen. Alle Steuerfälle werden über die Identifikationsnummer zugeordnet und zentral verwaltet.
Ab 2012 geht aus diesem Grund die ELStAM-Datenbank an den Start. ELStAM steht dabei für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. In dieser Datenbank werden zukünftig alle Daten der Arbeitnehmer zentral gesammelt und den Arbeitgebern auf Abruf zur Verfügung gestellt.
Was ist im Jahr 2011 nun zu beachten?
Für das Jahr 2011 wird es keine Lohnsteuerkarte mehr geben. Da die
ELStAMDatenbank allerdings erst ab 2012 zur Verfügung steht ist für
das Jahr 2011 Folgendes geplant: Die Lohnsteuerkarte 2010 soll ihre
Gültigkeit behalten und zwar grundsätzlich einschließlich der
eingetragenen Freibeträge.
WICHTIG: Ab dem Jahr 2011 geht die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale von den Meldebehörden auf die Finanzämter über.
Nimmt ein Arbeitnehmer also 2011 zum ersten Mal eine
Beschäftigung auf und hat keine Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010
vorliegen, so muss er bei seinem zuständigen Finanzamt einen Antrag
stellen auf "Ausstellung einer arbeitgeberbezogenen Bescheinigung
für den Lohnsteuerabzug" mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen und
diese dann dem Arbeitgeber vorlegen.
Ändern sich bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die
Steuerklassen oder die Zahl der Kinderfreibeträge, sind diese beim
Finanzamt ändern zu lassen. Ändern sich die Verhältnisse in Bezug
auf einen eingetragenen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte sind
diese Änderungen ebenfalls beim zuständigen Finanzamt zu
beantragen.
WICHTIG: Nach Einführung des elektronischen Verfahrens im Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Was ist ab 2012 zu beachten?
Für den Abruf der ELStAM-Daten ab 2012 hat sich der Arbeitgeber
bei der Finanzverwaltung zu registrieren. Diese Registrierung kann
im ElsterOnline-Portal erfolgen.
Werden die Löhne durch unser Haus abgerechnet ist eine
Registrierung nicht erforderlich. Der Abruf der Daten der
Arbeitnehmer erfolgt dann über unsere Registrierung. Die Verwendung
der Daten der Arbeitgeber unterliegt strengen
Zweckbindungsvorschriften. Nur der aktuelle Arbeitgeber ist
berechtigt, die Daten über ELStAM abzurufen. Mit Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses entfällt die Berechtigung zum
Datenabruf - der Arbeitgeber ist verpflichtet sich für den
Arbeitnehmer aus der ELStAM-Datenbank abzumelden.
Arbeitnehmer können zudem beim zuständigen Finanzamt beantragen
konkrete Arbeitgeber zu benennen oder vom Abruf ihrer ELStAM-Daten
auszuschließen. Kann der aktuelle Arbeitgeber aufgrund einer
solchen Sperre keine Daten abrufen, ist er verpflichtet den
Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI zu besteuern.
Ab 2012 sind die Arbeitgeber dann monatlich verpflichtet, die
Daten ihrer Arbeitnehmer bei ELStAM abzurufen. Anhand dieser Daten
erfolgt dann die Lohnabrechnung. Als Nachweis soll der Arbeitgeber
die ELStAM-Daten in der Lohnabrechnung mit ausweisen und dem
Arbeitnehmer unverzüglich einen Ausdruck der Lohnabrechnung mit den
übermittelten Daten aushändigen oder elektronisch
bereitstellen.
Die Regelungen sind derzeit noch vorläufig.

