
Nach § 1 des LadÖG gilt das Gesetz für die Öffnung von
Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren.
Verkaufsstellen im Sinne des § 2 LadÖG sind:
a) Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und
Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen, von
Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie
Hofläden,
b) Sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche
Einrichtungen falls ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus
ständigen Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem
Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem
gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen
werden.
Damit fallen auch Hofläden unter das Ladenöffnungsgesetz.
In § 3 LadÖG sind die generellen Öffnungszeiten geregelt. Nach § 3
Abs. 2 LadÖG müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr
geschlossen sein an Sonn- und Feiertagen - am 24. Dezember, wenn
dieser Tag auf einen Werktag fällt
- ab 14 Uhr.
Für besondere Warengrupppen gibt es von diesem generellen Sonn-
und Feiertagsverkaufsverbot eine Ausnahme. Nach § 9 LadÖG dürfen
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn
sie:
Für Blumenläden bedeutet dies, dass sie sonn- und feiertags
grundsätzlich bis zu 3 Stunden geöffnet haben dürfen - Hofläden
oder Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betrieben dürfen
grundsätzlich bis zu 6 Stunden geöffnet haben.
Von diesen Öffnungszeiten gibt es folgende Ausnahmen:
Nicht verkauft werden darf am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am
Oster- und Pfingstsonntag.
Am 24. Dezember dürfen - wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt -
Verkaufsstellen für Lebens- und Genussmittel und alle
Verkaufsstellen die Weihnachtsbäume verkaufen für die Dauer von 3
Stunden, höchstens bis 14.00 Uhr, geöffnet haben.
Nach § 14 LadÖG ist die Gemeinde die zuständige Behörde für
Fragestellungen rund um das Ladenöffnungsgesetz.

