
An die Ausgabe der Warengutscheine wurden durch die
Finanzverwaltung strenge Anforderungen gestellt. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Urteilen der strengen Sichtweise
der Finanzverwaltung widersprochen. Die Finanzverwaltung schließt
sich der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
an.
Alte Regelung: Ein Warengutschein wurde nur dann als
steuerbegünstigter Sachbezug anerkannt, wenn die Ware oder
Dienstleistung der Art und Menge nach auf dem Gutschein konkret
angegeben war - bspw. 20 Liter Diesel. War neben der Art und Menge
noch ein Betrag oder der Höchstbetrag von 44 € angegeben hat die
Finanzverwaltung einen Sachbezug verneint. Nach Auffassung der
Finanzverwaltung habe ein Gutschein mit einer Betragsangabe die
Funktion von Bargeld und erfülle somit die Voraussetzungen für
einen Sachbezug nicht.
Der BFH: In den vom BFH zu entscheidenden Fällen ging es um die
Frage ob steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn oder
ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachlohn vorlag. In einem
Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Recht
eingeräumt, auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer
Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag
von 44 € monatlich zu tanken.
Der BFH hat in allen zu entscheidenden Fällen das Vorliegen von
Sachbezügen bestätigt. Maßgebend ist für den BFH der Rechtsgrund
des Zuflusses - also danach - was der Mitarbeiter vom Arbeitgeber
beanspruchen kann.
Entscheidend ist demnach nur, dass der Mitarbeiter ein
ausschließliches Recht auf den Sachbezug hat. Hat der Arbeitnehmer
ein Wahlrecht zwischen Barlohn- und Sachbezug, dann liegt immer
Barlohn vor.
Ein Sachbezug kann auch dann vorliegen, wenn:
Reaktion der Finanzverwaltung: Die
Finanzverwaltung will die deutlich einfachere und großzügigere
Sichtweise des BFH übernehmen. Die Urteile sind mittlerweile im
Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Das bedeutet, dass ab sofort die neue Sichtweise des BFH
anzuwenden ist.
Handlungsempfehlungen
Bei laufenden oder bevorstehenden Lohnsteueraußenprüfungen und
Sozialversicherungsprüfungen kann auf die neue Rechtsauffassung
Bezug genommen werden.
Haben Sie als Arbeitgeber bisher nicht die Sachbezugsfreigrenze
genutzt - wird die Anwendung deutlich attraktiver.
Was ist bei der Ausgabe der Gutscheine sonst noch zu
beachten?

