
Bei der GmbH als Komplementär ist es das Vermögen der GmbH, bei
einer natürlichen Person als Komplementär ist es das
Privatvermögen.
Für die Übernahme der Haftung erhält der persönlich haftende
Gesellschafter im Regelfall eine Vergütung. Diese Haftungsvergütung
kann entweder variabel oder als Festvergütung gewährt werden.
Neben der Haftungsübernahme führt der persönlich haftende
Gesellschafter im Regelfall auch die Geschäfte der
Kommanditgesellschaft.
Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung unterlag die
Haftungsvergütung nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie als
Zusatzentgelt zu einer Vergütung für Geschäftsführung und
Vertretung gewährt wurde.
Ab dem 01.01.2012 unterliegt die Haftungsvergütung auch dann der
Umsatzsteuer, wenn sie allein bezahlt wird. Ist die Neuregelung
günstiger, kann sie in allen offenen Fällen angewandt werden.

