
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden die Regelungen
zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab dem Jahr
2010 neu gestaltet.
Der Gesetzgeber räumt den Steuerpflichtigen künftig ein Wahlrecht
ein. Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die nach dem
31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
eingelegt werden, können die Steuerpflichtigen künftig zwischen der
"alten" Regelungen - der sogenannten 410 € Regelungen - und dem
Sammelposten der im Jahr 2008 eingeführt wurde - wählen.
Im folgenden Beitrag wollen wir Ihnen die alte und die neue
Regelung nochmals kurz vorstellen und Ihnen das so genannte Drei -
Konten Modell vorstellen. Mit Hilfe des Drei-Konten-Modells kann
für den jeweiligen Betrieb die optimalste Regelung in Bezug auf die
GWG gefunden werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € netto - Regelung
bis 31.12.2007
Wirtschaftsgüter deren Nettoanschaffungskosten 410 € nicht
überstiegen haben, konnten sofort als Betriebsausgaben abgezogen
werden. Wirtschaftsgüter deren Wert 410 € überstiegen haben, sind
auf die entsprechende Nutzungsdauer zu verteilen gewesen.
Sammelposten - Regelung für die Jahre 2008 und
2009
Betrugen bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines
Wirtschaftsguts nach dem 31.12.2007 und vor dem
1.1.2010 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw.
der Einlagewert netto mehr als 150 €, waren die
Kosten bzw. der Einlagewert nicht sofort als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen. Grundsätzlich waren dabei die Aufwendungen bei
abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf die Nutzungsdauer zu verteilen.
Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
deren Einlagewert zwar 150 € nicht ab 1.000 €
überstiegen haben waren, in einen Sammelposten
einzustellen, der im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
sowie in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils 1/5
gewinnmindernd aufgelöst wurde. Die tatsächliche
Nutzungsdauer der dem Sammelposten zugeführten
Wirtschaftsgüter war dabei ohne Bedeutung. Ebenso
war es für die Höhe und die Auflösung des Sammelpostens ohne
Auswirkung, wenn ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der 5 Jahre aus dem
Betriebsvermögen ausgeschieden ist.
Wirtschaftsgüter mit einem Nettoanschaffungswert von unter 150 €
waren dagegen sofort als Betriebsausgaben im vollem Umfang
abzugsfähig.
Regelung ab 2010
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
Einlagewerte 150 €, nicht aber 410 € übersteigen,
können bei entsprechender Wahlrechtsausübung als geringwertige
Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
sofort im vollen Umfang abgeschrieben werden. Übersteigen die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto 410 €, sind die
Wirtschaftsgüter entsprechend ihrer Nutzungsdauer
abzuschreiben.
Alternativ können Wirtschaftsgüter bis zu einem Grenzwert von
1.000 € wie in den Jahren 2008 und 2009 einem Sammelposten
zugeführt werden, der über 5 Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist.
Die Bildung des Sammelpostens gilt somit ab 2010 weiterhin für
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
Einlagewerten von mehr als 150 € bis einschließlich 1.000 €.
Eine Sonderstellung nehmen Wirtschaftsgüter
ein, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Einlagewerte
150 € nicht übersteigen. Für diese
Wirtschaftsgüter bleibt das Wahlrecht bestehen, die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten bzw. den Einlagewert im Jahr der
Anschaffung, Herstellung oder Einlage sofort als
Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Anderenfalls sind die
Wirtschaftsgüter entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer abzuschreiben.
WICHTIG: Die Alternative Sammelposten statt sofortigem
Betriebsausgabenabzug bis 410 € kann für alle in einem
Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten
Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden. Die Entscheidung
darüber kann allerdings sinnvoller Weise erst nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres unter Betrachtung der angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter getroffen werden.
Wir empfehlen daher die Anwendung der Drei Konten-Modells:
Um im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten die optimale Lösung für
die Behandlung der geringwertigen Wirtschaftsgüter festzustellen,
empfiehlt sich die Anwendungdes sogenannten
Drei-Konten-Modells.
Auf dem Konto 1 werden alle geringwertigen
Wirtschaftsgüter gebucht, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nicht mehr als 150 € netto betragen. Sie können
wahlweise sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden oder über
ihre Nutzungsdauer verteilt werden.
Im Konto 2 werden alle geringwertigen
Wirtschaftsgüter gebucht, deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten netto über 150 € betragen und nicht mehr als 410
€ ausmachen. Bei dieser Art der Aufzeichnung besteht im Nachhinein
die Möglichkeit, sich für den sofortigen Betriebsausgabenabzug oder
für den Ausweis im Sammelposten zu entscheiden.
Bei der Führung des Kontos 2 empfiehlt es sich, die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten sowie den Anschaffungs- oder
Herstellungszeitpunkt aufzuzeichnen.
Im Konto 3 werden alle Wirtschaftsgüter gebucht,
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 410 €
betragen aber nicht mehr als 1.000 €. Auch für die Führung des
Kontos 3 empfiehlt es sich, die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten sowie den Anschaffungs- oder
Herstellungszeitpunkt aufzuzeichnen.
Entscheidet man sich am Ende des Wirtschaftsjahres für die
Anwendung der 410 € Regelung, sind die Wirtschaftsgüter des Konto 3
in das Anlagenverzeichnis aufzunehmen und auf ihre jeweilige
Nutzungsdauer zu verteilen. Entscheidet man sich für die Anwendung
des Sammelpostens, sind die Konten 2 und 3 zusammenzuführen und den
Sammelposten entsprechend über die Nutzungsdauer von 5 Jahren
aufzulösen.
Konto 1 WG bis 150 €
Konto 2 WG 150 € bis 410 €
Konto 3 WG 410 € bis 1.000 €
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