
Mit dem Thema General- und Vorsorgevollmacht setzt man sich im
Regelfall ungern auseinander. Wir möchten Sie in diesem Artikel
kurz über die General- und Vorsorgevollmacht informieren und Ihnen
die verschiedenen Möglichkeiten der Gestaltung aufzeigen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne für ein persönliches
Gespräch zur Verfügung. In einer General- oder Vorsorgevollmacht
werden eine oder mehrere Personen bestimmt - die dann im Fall der
eigenen Entscheidungsunfähigkeit - sofort für den Vollmachtgeber
handeln können. Dies betrifft auf der einen Seite den Bereich der
persönlichen Betreuung, umfasst daneben aber eben auch den Bereich
der wirtschaftlichen Betreuung.
Wird eine General- oder Vorsorgevollmacht erteilt ,müssen die
entsprechend bevollmächtigten Personen im Unterschied zu einem
Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt oder bestätigt
werden und können somit also ohne jegliche zeitliche Verzögerung
handeln. Dies kann im Notfall ein entscheidender Vorteil
sein.
Eine General- oder Vorsorgevollmacht kann individuell vereinbart
werden. Sie kann bspw. Verträge, Bankangelegenheiten oder den
Einzug in ein Pflegeheim oder aber auch ganz andere individuelle
persönliche Angelegenheiten regeln.
Wichtig: Auch für Ehepaare gilt, dass der Abschluss einer General-
und Vorsorgevollmacht anzuraten ist - der Ehepartner ist nämlich
bspw. bei den Banken nicht automatisch für das Konto des anderen
Ehepartners zeichnungsberechtigt. Dies bedarf im Regelfall einer
gesonderten Vereinbarung.
Es ist daneben auch möglich, zwei oder mehrer Vorsorgevollmachten
abzuschließen, um die wirtschaftlichen und persönlichen
Angelegenheiten zu trennen. Für Unternehmer ist es bspw. sinnvoll,
Mitgesellschaftern oder leitenden Angestellten die Verantwortung
für das Unternehmen zu übertragen und den nächsten Angehörigen die
Verantwortung für das persönliche Wohlergehen.
Eine General- und Vorsorgevollmacht räumt je nach Umfang dem
Bevollmächtigten weitgehende Rechte und Befugnisse ein. Deshalb ist
die wichtigste Voraussetzung ein großes und stabiles
Vertrauensverhältnis zu der Person oder den Personen, die mit einer
Vollmacht ausgestattet werden. Es kann ggf. eine
Missbrauchskontrolle durch ein Prüf- oder Widerrufsrecht für Dritte
vereinbart werden oder durch die Bestellung von mehreren
Bevollmächtigten. Dies hat jedoch enge Grenzen.
Eine General- oder Vorsorgevollmacht ist nicht zwingend notariell
zu beurkunden. Die Vollmacht muss aber schriftlich abgefasst werden
und muss mit Ort, Datum und einer eigenhändigen Unterschrift
versehen werden.
Eine notarielle Beurkundung ist aber dennoch anzuraten, vor allem
dann, wenn mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden oder es aber
um umfangreiches Vermögen geht und die Vollmacht auch
unwiderruflich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken und
Immobilien oder zur Übernahme der Bankgeschäfte des Vollmachtgebers
geeignet ist.
Ein weiterer Vorteil der notariellen Beurkundung ist die
Verwahrung beim Notar - es besteht also kein Risiko dass die
Vollmacht im Notfall nicht mehr auffindbar ist. Eine einmal
abgeschlossene General- oder Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu
Zeit überprüft werden, ob die gewählten Bevollmächtigten und die
getroffenen Aussagen weiterhin Gültigkeit haben sollen. Im
Einzelfall ist auch zu prüfen, ob eine Generaloder
Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung verknüpft werden
soll.
TIPP: Im Zentralen Vorsorgeregister können private und notarielle
Vorsorgevollmachten aus dem ganzen Bundesgebiet gegen eine Gebühr
hinterlegt werden - www.vorsorgeregister.de

