
Selbst wenn die Erben erst nach dem Tod von möglichen Schwarzgeldkonten erfahren, schützt Sie das nicht vor einer Strafverfolgung.
Geerbtes Schwarzgeld wird somit - unter Umständen - zu einer drückenden Last für die Erben.
Mit dem Tod des Steuerhinterziehers endet auch die persönliche
Strafbarkeit des Verstorbenen. Die Erben trifft aber als
Rechtsnachfolger nach § 153 Abgabenordnung (AO) die Pflicht, die
falschen Angaben des Verstorbenen zu korrigieren. Man spricht im
Erbfall auch von der sogenannten "Fußstapfentheorie".
Die Erben treten also in die Rechtsstellung des Erblassers ein.
Die Erben müssen im Zusammenhang mit Schwarzgeld dann die Erträge
offenlegen - und die hinterzogenen Steuern nachentrichten. Dazu
sollten sich die Erben der Selbstanzeige bedienen, um Straffreiheit
zu erlangen. Verschweigen die Erben die Erträge aus den
Schwarzgeldkonten sowie das Schwarzgeld selbst begehen sie selbst
eine strafbare Steuerhinterziehung nach § 369 ff. AO. Dabei
entstehen dann sogar zwei Steuerhinterziehungstatbestände - einmal
die hinterzogene Einkommensteuer aus den nicht versteuerten
Zinserträgen und - die hinterzogene Erbschaftsteuer aus dem nicht
korrekt deklarierten Nachlass des Verstorbenen.

